Schwangerschaft und Lebenslage

Schwangere in Ausbildung und Studium

Schwangere Schülerinnen, Studentinnen und Auszubildende können von der Bundesstiftung einmalige finanzielle Hilfen für Babyerstausstattung erhalten (wenn ihr Einkommen nicht zu hoch ist). Die Anträge werden bei einer Schwangerenberatungsstelle gestellt. Sie können auch beim Jobcenter monatlich einen Mehrbedarf und einmalige Leistungen für Schwangerschaft und Babyerstausstattung erhalten.

Weitere Infos zu Ausbildung und Studium mit Kind finden Sie hier.

Allein erziehende werdende Mütter

Manche Frauen wissen bereits während der Schwangerschaft, dass sie ihr Kind wahrscheinlich ohne Partner bekommen und aufziehen werden.

  • Wenn Sie über die Aussicht, allein erziehend zu sein, mit jemanden reden möchten, können Sie sich an eine Schwangerenberatungsstelle wenden. Die Beraterinnen haben ein offenes Ohr für die Verletzungen und Ängste, die durch eine Trennung während der Schwangerschaft entstehen. Sie können neben psychosozialer Beratung dort auch über Ihre finanziellen und beruflichen Perspektiven und Fragen reden.
  • Überlegen Sie, wer Sie in die Klinik begleiten und Sie während der Geburt unterstützen kann. Diese Person (Freundin, Schwester, Mutter etc.) können Sie auch zum Partnerabend beim Geburtsvorbereitungskurs mitnehmen. Denn dort geht es darum, den Geburtsbegleiter*innen der Schwangeren zu erklären, was Sie unterstützend tun können.
  • Wenn der Vater Ihres Kindes bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen, können Sie dies schon vor der Geburt beim Standesamt tun. Die Vaterschaft kann auch nach der Geburt anerkannt werden oder das Jugendamt hilft Ihnen, wenn ein Vaterschaftstest gemacht werden muss.
  • Sie können vor oder nach der Geburt einen Termin beim Jugendamt vereinbaren und eine Beistandschaft beantragen. Dann hilft Ihnen das Jugendamt dabei, die Vaterschaft zu klären, Unterhaltsansprüche für das Kind zu berechnen und durchzusetzen. Sie bekommen Beratung zum Sorgerecht (gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht).

Ausländische Frauen (Migrantinnen)

Falls Sie nicht so gut deutsch verstehen

Falls Sie nicht so gut deutsch verstehen, können Sie zur Geburtsvorbereitung Einzelstunden bei der Hebamme bekommen. Dorthin können Sie jemanden mitnehmen, der übersetzen kann. Manche Hebammen sprechen auch mehrere Sprachen (z. B. Englisch, Französisch, Persisch, Arabisch etc.). Die Adressen von Hebammen finden Sie in der Broschüre „Hebammen im Landkreis Böblingen“ oder unter www.hebammen-bb.de.

Wenn Sie Deutsch lernen wollen

  • Es gibt viele Deutsch- und Integrationskurse, spezielle Kurse mit Kinderbetreuung, Kurse nur für Frauen oder Kurse für Menschen, die gleichzeitig lesen und schreiben lernen wollen.
  • Es gibt auch kostenlose Internetkurse von den Volkshochschulen unter www.iwdl.de.
  • Die Migrationsberatungsstellen beraten Sie gerne, welcher Kurs für Sie geeignet ist und helfen Ihnen bei der Anmeldung. Veranstalter von Deutschkursen im Landkreis Böblingen finden Sie hier.

Wann wird Ihr Kind deutsch?

Ihr Kind hat, wenn es geboren wird, in der Regel dieselbe Nationalität wie Sie als Eltern. Setzen Sie sich bei Fragen hierzu mit der Botschaft bzw. dem Generalkonsulat Ihres Heimatlandes in Verbindung. Ihr Kind bekommt zusätzlich zur Nationalität der Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie als Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben (ohne Unterbrechung „rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt“ in Deutschland)

und einen der folgenden Aufenthaltsstatus haben:

  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder eine gleichgestellte Staatsangehörigkeit (EWR-Staaten),
  • eine Aufenthaltserlaubnis als EU-Bürger oder
  • eine Niederlassungserlaubnis.

Bis zum 23. Lebensjahr muss Ihr Kind dann entscheiden, welche Staatsangehörigkeit es zukünftig haben will (Optionspflicht nach § 29 StAG). Seit 2014 darf Ihr Kind möglicherweise auch nach dem 23. Lebensjahr neben der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Die Voraussetzungen hierfür (z. B. deutscher Schulabschluss bzw. in Deutschland aufgewachsen) sind dann von den Rathäusern bzw. Gemeindeverwaltungen zu prüfen.

Das Standesamt prüft bei jedem Kind, ob es die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen kann, d. h. ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt vorlagen. Es reicht, wenn einer der beiden Elternteile diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat, können auch Sie durch Ihr Kind ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bekommen.

Mit welchem Aufenthaltsstatus Sie Anspruch auf Kindergeld oder Elterngeld haben, finden Sie unter Kindergeld und Elterngeld.

Viele Anträge (Kindergeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II etc.) finden Sie im Internet auch auf Englisch und vielen weiteren Sprachen. Wenn Sie selbst im Internet nichts finden, melden Sie sich bei den entsprechenden Ämtern oder der Schwangerenberatungsstelle des Landratsamtes (schwangerenberatung@lrabb.de).

Gibt es Probleme mit Ihrem Aufenthalt, können Sie sich an die Schwangerenberatung des Landratsamtes wenden. Wenn Sie zu Hause unter Gewalt leiden oder misshandelt werden, können Sie sich in der „Beratungsstelle bei Häuslicher Gewalt“ beraten lassen . Oder Sie finden im Frauenhaus Zuflucht. Nach drei Jahren Ehe haben Sie einen eigenständigen befristeten weiteren Aufenthalt auch ohne Ihren Mann. In besonderen Härtefällen, z. B. wenn Gewalt der Trennungsgrund ist und alles polizeilich und gerichtlich dokumentiert und die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zumutbar ist, bekommen Sie eine eigenständige Aufenthaltsverlängerung (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).

Probleme mit Ihrem Aufenthalt

Gibt es Probleme mit Ihrem Aufenthalt, können Sie sich an die Schwangerenberatung bei der Caritas wenden.

Wenn Sie unter Gewalt leiden

Wenn Sie zu Hause unter Gewalt leiden oder misshandelt werden, finden Sie im Frauenhaus Zuflucht. Nach drei Jahren Ehe haben Sie ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt ohne Ihren Mann. In extremen Ausnahmefällen, wenn Gewalt der Trennungsgrund ist und alles polizeilich und gerichtlich dokumentiert ist, können Sie auch schon nach zwei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen. 

Wer bekommt Kindergeld?

Als nicht-deutsche Staatsbürgerinnen/-bürger können Sie Kindergeld erhalten, wenn Sie nach dem Aufenthaltsgesetz folgenden Status haben:

  • Niederlassungserlaubnis (§ 9),
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18 - 21 Aufenthaltsgesetz),
  • Aufenthaltserlaubnis für Deutschland aus humanitären Gründen (nach § 25 Abs. 1 oder 2), anerkannte Asylberechtigung oder ehemals „kleines Asyl",
  • eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehepartner (Aufenthaltserlaubnis nach § 31),
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Aufenthaltsgesetz, weil Sie in Deutschland aufgewachsen sind,
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Aufenthaltsgesetz, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, aber seither schon wieder ein Jahr in Deutschland leben,
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 27 ff). Das geht nur, wenn Ihr Familiennachzug zu einer Person erfolgt, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen der hier oben genannten Aufenthaltstitel besitzt (§§ 9, 18 - 21, 25 Abs. 1 + 2, 31, 36, 38).
    Die einzelnen Paragraphen, nach denen Ihre Aufenthaltserlaubnis begründet ist, stehen in Ihrem Pass.
  • Wenn Sie arbeiten, können Sie auch Kindergeld beantragen, wenn Sie nur eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung haben (bei Staaten mit Sonderabkommen, z. B. Ex-Jugoslawien, Türkei)

Wer bekommt Elterngeld?

Ausländische Mütter/Väter erhalten Elterngeld,

  • wenn sie eine europäische Staatsangehörigkeit (EU) haben und dadurch freizügigkeitsberechtigt sind oder
  • wenn sie eine Niederlassungserlaubnis (§ 9) haben;
  • wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer  Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird vom Ausländeramt erteilt und muss im Pass stehen. Falls Sie diese Berechtigung nicht haben, fragen Sie während der Schwangerschaft im Ausländeramt nach, ob Sie Anspruch darauf haben oder wenden sich an eine Schwangerenberatungsstelle.
    • Kein Elterngeld erhalten Sie, wenn Sie die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach den §§ 16/17 Aufenthaltsgesetz haben (Studenten, Au-Pairs, Haushaltshilfen etc.)
  • Wenn Sie aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland besitzen (§ 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 -5 AufenthaltG), können Sie Elterngeld bekommen, wenn Sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland sind und arbeiten, Arbeitslosengeld I erhalten oder in Elternzeit sind.
  • Die einzelnen Paragraphen, nach denen Ihre Aufenthaltserlaubnis begründet ist, stehen in Ihrem Pass. Außerdem müssen Sie nachlesen, ob Sie die anderen Voraussetzungen für Elterngeld erfüllen.

Mutterschutz am Arbeitsplatz - das Mutterschutzgesetz und Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz

Für wen gilt das Gesetz?

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders geschützt. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden Sie beschäftigt sind: für Frauen in Voll- oder Teilzeit und Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) gilt das Mutterschutzgesetz. Wenn Sie eine Ausbildung oder ein Studium machen, als Haushaltshilfe angestellt sind, als Angestellte oder Arbeiterin im öffentlichen Dienst tätig sind oder in Heimarbeit arbeiten haben Sie einen Anspruch auf die geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Für Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen gilt das Gesetz nur, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Für Beamtinnen oder Soldatinnen gelten gesonderte Regelungen. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für selbstständige Frauen oder Hausfrauen.

Das Mutterschutzrecht umfasst Regelungen

  • zum Schutz am Arbeitsplatz
  • zu Beschäftigungsverboten (zum Schutze der Schwangeren und ihres Babys)
  • zur Sicherung des Einkommens (während der Schwangerschaft und nachfolgenden Schutzfrist)
  • zum Schutz vor Kündigung
  • zu den Urlaubsansprüchen vor und nach der Geburt
  • zu den Schutzfristen vor und nach der Geburt
  • zum Mutterschaftsgeld
  • Lesetipp: Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutzgesetz"

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über Ihre Schwangerschaft und den vermutlichen Tag der Entbindung. Hierzu sind Sie zwar nicht verpflichtet, doch die Schutzvorschriften des Mutterschutzes können ja erst angewandt werden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber informiert haben. Wenn Ihr Arbeitgeber auf einen ärztlichen Nachweis der Schwangerschaft besteht, muss er die Kosten für die Bescheinigung tragen. Wenn beispielsweise Ihre Arbeitszeiten so ungünstig liegen, dass Frauenarztbesuche in der Freizeit nicht möglich sind, muss der Arbeitgeber Sie zu den Vorsorgeuntersuchungen freistellen, ohne dass Ihnen der Lohn gekürzt wird.

Das Regierungspräsidium ist als Aufsichtsbehörde zuständig dafür, dass der Arbeitgeber die Mutterschutzvorschriften einhält. Wenn Sie für einen Arbeitgeber im Landkreis Böblingen arbeiten, ist die Fachgruppe Mutterschutz im Regierungspräsidium in Stuttgart zuständig (Telefon Zentrale 0711/904-0 bzw. 0711/904-15499,mutterschutz@rps.bwl.de).

Bei der Fachgruppe Mutterschutz erhalten Sie u. a. Antworten auf Fragen zum Mutterschutz oder Hilfe, wenn es Probleme mit der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes gibt. Auch Arbeitgeber können sich mit sämtlichen Fragen, die die Beschäftigung Schwangerer im Berufsleben betreffen, an das Regierungspräsidium wenden. Das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde kann im Zweifelsfall klären, ob der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsbedingungen zu einer unverantwortbaren Gefährdung der werdenden Mutter führen können.

Viele Informationen rund um den Mutterschutz sowie z. B. branchenspezifische Merkblätter finden Sie ebenfalls auf der Homepage (www.rp-stuttgart.de „ auf der Startseite „der schnelle Klick“ oder als Suchwort „Mutterschutz“ eingeben).

Schutz für die werdende Mutter am Arbeitsplatz

Schwangere Frauen dürfen nicht nachts zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr arbeiten. Schwangere Frauen dürfen auch nicht an Sonntagen und Feiertagen arbeiten. Schwangere Frauen dürfen nicht länger als 8,5 Stunden täglich und/oder über 90 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden.

Ausnahmeregelungen:
Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit sind möglich, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, und ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass medizinisch nichts gegen die Beschäftigung spricht, und wenn in dieser Zeit eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Ausnahmen vom Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind möglich, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, und § 10 Arbeitszeitgesetz die Ausnahme zulässt, und die Schwangere dafür einen Ersatzruhetag erhält, und wenn in dieser Zeit eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Bei Auszubildenden gilt zusätzlich, dass die Arbeit zu dieser „Ausnahmezeit“ zu Ausbildungszwecken erforderlich sein muss. Der Arbeitgeber muss diese Ausnahmen beim Regierungspräsidium beantragen. Die schwangere Frau kann ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Auch der Frauenarzt oder die Frauenärztin können durch ein weiteres ärztliches Zeugnis die Arbeit nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen untersagen, wenn es Ihnen damit nicht gut geht.

  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz einer werdenden Mutter so gestalten, dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen.
  • Schwangere Frauen dürfen keine Arbeiten ausführen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind (z. B. von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm).
  • Schwere körperliche Tätigkeiten oder Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sind verboten. Andere körperliche Belastungen sind ebenfalls verboten, z. B. Arbeiten, bei denen man schwer heben oder tragen muss, sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken oder sich gebückt halten muss.
  • Ab dem 5. Schwangerschaftsmonat sind Arbeiten verboten, bei denen man mehr als vier Stunden ohne viel Bewegung stehen muss.

Diese unzulässigen Tätigkeiten gelten für alle schwangeren Frauen. Wenn Sie eine solche „verbotene“ Tätigkeit ausüben, muss der Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz so umgestalten, dass er den Schutzbestimmungen entspricht. Oder er muss Ihnen während der Schwangerschaft und Stillzeit eine andere, ungefährliche Aufgabe übertragen.

  • Wenn das nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellen (und der Lohn wird weitergezahlt, siehe Seite 38).
    Von diesen Schutzbestimmungen gibt es keine Ausnahmen!

Darüber hinaus gibt es im Einzelfall auch ärztliche Beschäftigungsverbote. Manche Frauen können aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum Beginn der Mutterschutzfrist arbeiten. Ihr Arzt bescheinigt Ihnen mit einem Beschäftigungsverbot, dass Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes durch die Tätigkeiten beim Arbeitgeber gefährdet wäre. Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot soll möglichst genaue Angaben enthalten, welche Tätigkeiten verboten sind, ob z. B. leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten möglich sind. Die Entscheidung darüber liegt bei Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt. Falls Sie aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber freigestellt werden, bekommen Sie Ihren normalen Lohn weiter bezahlt. Wenn Sie (ohne Beschäftigungsverbot) länger arbeitsunfähig krankgeschrieben werden, bekommen Sie nach sechs Wochen Krankengeld. Darum ist es immer wichtig, vom Arzt prüfen zu lassen, ob ein Beschäftigungsverbot notwendig ist und keine Krankschreibung.

Sicherung des Einkommens

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie während der Schwangerschaft freistellt (aufgrund von unzulässigen Tätigkeiten oder ärztlichen Beschäftigungsverboten), dann steht Ihnen mindestens der Durchschnittslohn zu, den Sie in den letzten 3 Monaten vor Ihrer Schwangerschaft verdient haben. Das gilt auch dann, wenn Sie wegen der Mutterschutzbestimmungen eine andere Tätigkeit übertragen bekommen, keine Schichtarbeit, keine Überstunden oder keine Akkordarbeit mehr leisten dürfen. Bei Unklarheiten können Sie oder Ihr Arbeitgeber sich an das Regierungspräsidium wenden.

Schutz vor Kündigung

Vom Anfang der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung kann Ihnen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Wenn Sie Elternzeit nehmen, gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit. Der Schutz vor Kündigung gilt auch in der Probezeit, wenn Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit haben. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverträgen gilt der Kündigungsschutz nur so lange, wie der Arbeitsvertrag gilt. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht.

  • Kündigungen während der Schwangerschaft und Schutzfristen sind nur in Ausnahmefällen möglich und wenn das Regierungspräsidium zustimmt. Gegen die Zulässigkeit der Kündigung können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Gegen die Kündigung selbst können Sie (wie bei jeder anderen Kündigung auch) Klage beim Arbeitsgericht einlegen.
  • Damit der Kündigungsschutz wirksam wird, muss der Arbeitgeber wissen, dass Sie schwanger sind. Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen, ohne dass er weiß, dass Sie schwanger sind, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. Außerdem ist es notwendig, dass Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen, und zwar innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.
  • Wenn Ihnen gekündigt wird, bevor Sie selbst wussten dass Sie schwanger sind – und Sie den Arbeitgeber deshalb nicht innerhalb von zwei Wochen informieren konnten, verlängert sich diese Frist. Sie müssen aber sofort, wenn Sie von der Schwangerschaft erfahren (z. B. direkt nach dem Frauenarztbesuch) Ihrem Arbeitgeber Bescheid geben und entsprechend eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Sie aber bereits schwanger gewesen sein, damit das Kündigungsverbot gilt.
  • Wird Ihnen trotz Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gekündigt, so sollten Sie sich schriftlich „nicht einverstanden“ erklären und die Rücknahme der Kündigung einfordern. In dieser Situation ist es sinnvoll, die Fachgruppe Mutterschutz beim zuständigen Regierungspräsidium zu informieren und sich Rat und Hilfe zu holen. Wenn Sie selbst kündigen wollen, können Sie das auch während der Schwangerschaft oder während des Mutterschutzes zum Ende der Schutzfrist tun.
  • Während eines Vorstellungsgesprächs darf nicht gefragt werden, ob Sie schwanger sind.

Urlaubsansprüche vor und nach der Geburt

Für die Berechnung des Erholungsurlaubes zählen die Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (auch die Schutzfristen) als normale Beschäftigungszeiten. D. h. Ihr Urlaubsanspruch läuft bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach Geburt. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber Ihren Urlaub nur für volle Kalendermonate kürzen.

  • Das bedeutet, wenn die Schutzfrist Mitte des Monats endet, zählt Ihr Urlaubsanspruch noch für diesen ganzen Monat!
    • Beispiel: Wenn das Baby am 15. April kommt, geht die Schutzfrist bis zum 10. Juni. Ihr Urlaubsanspruch geht bis Ende Juni.

Wenn Sie vor Beginn des Mutterschutzes den Urlaub nicht vollständig nehmen konnten, steht Ihnen der Resturlaub nach der Schutzfrist oder nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu. Danach verfällt er, d. h. durch eine weitere Schwangerschaft verlängert sich der Urlaubsanspruch nicht mehr! Wenn Sie zum Ende der Schutzfrist oder Elternzeit Ihre Stelle kündigen, werden Ihnen die restlichen Urlaubstage ausbezahlt.

Schutzfristen vor und nach der Geburt

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Das heißt: In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten!

  • Eine werdende Mutter darf ab sechs Wochen vor der Geburt nur noch beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich weiterarbeiten möchte. Sie kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen.
  • Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht in den ersten acht Wochen nach der Geburt. Sie dürfen selbst dann nicht arbeiten, wenn Sie dazu bereit wären.
  • Kommt Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, werden die Tage der Schutzfrist, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten, an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Das heißt, Sie haben in jedem Fall 14 Wochen Mutterschutz. Wenn Ihr Baby beispielsweise 2 Wochen zu früh auf die Welt kommt und Sie vor der Geburt nur 4 Wochen Schutzfrist hatten, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von 8 auf 10 Wochen.
  • Bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Kinder gelten medizinisch als Frühgeborene, wenn sie vier Wochen oder mehr vor dem errechneten Termin zur Welt kommen oder wenn ihr Geburtsgewicht unter 2.500 g liegt. Als Bestätigung für eine Frühgeburt benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis. In diesem Fall haben Sie 6 Wochen vor der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt, also insgesamt 18 Wochen, Mutterschutzfrist. Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird auf Antrag (mit ärztlichem Attest der Behinderung) von 8 auf 12 Wochen verlängert.

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Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
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Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark