Geburt
Geburt
Die Geburtsurkunde
Welchen Familiennamen erhält das Kind?
Wenn ein Kind nicht leben kann
- Die Geburt des Kindes ist ein wichtiges Erlebnis für Mutter und Kind.
Darum ist es gut, sich schon während der Schwangerschaft zu überlegen, wo Sie
Ihr Kind bekommen wollen. Welche Rahmenbedingungen sind Ihnen wichtig? Wer
begleitet Sie in die Klinik? Wie können Sie sich auf die Geburt vorbereiten?
- Die beste Ansprechpartnerin für solche Fragen ist die Hebamme. Die Kosten
für Beratung, Geburtsvorbereitung etc. werden von der gesetzlichen Krankenkasse
übernommen. Nehmen Sie möglichst früh Kontakt zu einer Hebamme auf. Die
"Hebammenliste" mit den Adressen aller Hebammen im Landkreis
erhalten Sie bei Ihrem Frauenarzt oder im
Gesundheitsamt.
- Bei einer stationären Geburt bekommen Sie Ihr Kind im Krankenhaus und
bleiben dort in der Regel drei bis vier Tage. Sie sind rund um die Uhr betreut,
können sich ganz auf Ihr Kind konzentrieren und bekommen vom Klinikpersonal
erste Anleitungen zur Versorgung Ihres Kindes.
Beim 24-Stunden-Rooming-in ist
Ihr Kind Tag und Nacht bei Ihnen im Zimmer und Sie können es selbst
versorgen. Dadurch wird die Bindung zwischen Ihnen und Ihrem Kind gefördert.
(sog. Bonding). Sie lernen Ihr Kind besser kennen (Signale und
Hungerzeichen) und wachsen in Ihre Verantwortung hinein. Die Umstellung zu
Hause wird für Sie einfacher.
Manche Krankenhäuser bieten eine integrierte Versorgung von Mutter und Kind
an. Das bedeutet, dass Sie und Ihr Kind von einer Bezugsperson versorgt
werden und nicht von mehreren Personen.
Alle Krankenhäuser veranstalten
ein- bis zweimal monatlich eine Klinikführung, bei der Sie sich den Kreißsaal
anschauen und mit Ärzten und Hebammen über das konkrete Angebot sprechen
können.
- Bei der ambulanten Geburt entbinden Sie auch im Krankenhaus, können aber
etwa vier Stunden nach der Geburt mit Ihrem Baby nach Hause. In diesem Fall
sollten Sie jemanden haben, der Ihnen den Haushalt führt. Wenn Sie selbst
niemanden haben, kann die Krankenkasse bis zu sieben Tage nach der Geburt eine
Haushaltshilfe zahlen.
- Wenn Sie Ihr Kind zu Hause bekommen wollen, in gewohnter Umgebung,
werden Sie bei der Hausgeburt von einer Hebamme betreut. Nehmen Sie frühzeitig
Kontakt mit einer Hebamme auf, die Hausgeburten betreut. Mit ihr können Sie
dann alles Weitere klären.
- Eine Alternative zur Hausgeburt ist es, das Kind im
Geburtshaus zu
gebären. Dabei werden Sie von zwei Hebammen betreut. Klären Sie vorher mit Ihrer
Krankenkasse, welche Kosten sie übernimmt. Weitere Informationen erhalten Sie
bei den Geburtshäusern.
- Auch nach der Geburt haben Sie Anspruch auf Hebammenhilfe: Eine
freiberufliche Hebamme kann zehn Tage lang täglich bei Ihnen vorbeikommen, alle
nötigen medizinischen Kontrollen übernehmen und Sie bei der Versorgung Ihres
Kindes unterstützen („Nachsorge“). Auch danach sind Hebammenhausbesuche möglich.
Suchen Sie sich schon vor der Geburt eine Hebamme, die Sie
dann zu Hause betreut.
Um Ihr Kind beim Standesamt zu melden, benötigen Sie
- Ihren Personalausweis/Pass und
-
Ihre eigene Geburtsurkunde (z. B. im Stammbuch).
- Wenn Sie nicht verheiratet sind, brauchen
Sie zusätzlich die Vaterschaftsanerkennung, wenn der Vater des Kindes sofort mit in die
Geburtsurkunde aufgenommen werden soll.
- Bei geschiedenen Frauen verlangt das Standesamt
zusätzlich die Scheidungsurkunde.
- Mit diesen Unterlagen zeigen Sie die Geburt Ihres Kindes
beim Standesamt an. Auch das Krankenhaus kann diese Unterlagen weiterleiten. Bei einer Hausgeburt
wird die Geburt von der Hebamme aufgenommen. Sie müssen die Geburtsanzeige dann selbst an das
Standesamt weiterleiten.
- Vom Standesamt erhalten Sie vier kostenfreie Geburtsbescheinigungen (für Kindergeld,
Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld und religiöse Zwecke wie Taufe etc.). Außerdem
erhalten Sie ein bis drei Geburtsurkunden, die zwischen 7 und 20 EUR Gebühr kosten.
Je nach Standesamt können Sie die Geburtsurkunden dort persönlich abholen oder sich
gegen Portogebühr zuschicken lassen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Standesamt Ihres Rathauses.
- Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)
haben, bekommt das Kind diesen Namen.
- Haben die Eltern zum Geburtszeitpunkt keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen gemeinsam die
elterliche Sorge für ihr Kind (weil sie verheiratet sind oder eine Sorgeerklärung abgegeben haben),
können sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bekommt.
Ein Doppelname kann nicht gebildet werden.
- Ist ein Elternteil (im Normalfall die Mutter) allein sorgeberechtigt, wenn das Kind auf die
Welt kommt, bekommt das Kind ihren Nachnamen. Die Eltern können sich aber einvernehmlich
auch für den Namen des anderen Elternteils entscheiden.
- Wenn die Eltern sich später für
gemeinsames Sorgerecht entscheiden (durch Heirat oder Sorgeerklärung), können sie den Familiennamen neu bestimmen.
- Ausländisches Namensrecht kommt in Frage, wenn ein Elternteil oder beide Eltern ausländische
Staatsangehörigkeit besitzen. Dann können Sie entscheiden, ob für den Familiennamen des Kindes
das Namensrecht Ihres Heimatlandes oder deutsches Recht gelten soll.
- Weitere Informationen zum Namensrecht erteilen die zuständigen Standesämter und das
Kreisjugendamt.
- Mütter nach Fehlgeburt, Totgeburt oder plötzlichem Kindstod
- „Wir sind in ein tiefes Loch gefallen: Das Kind, auf das wir uns so gefreut hatten,
konnte nach der Geburt nur zwei Tage leben. Fassungslos und voller Schmerz standen wir
nach seinem Tod da. Es war uns eine große Hilfe, einen Ort zu haben, wo wir unserer Trauer
und unserem Schmerz Raum geben konnten. Zumal unsere Freunde und Verwandten überhaupt nicht
wussten, wie sie mit uns umgehen sollten. In der Gesprächsgruppe tauschen wir uns auch mit
anderen Eltern aus, stützen uns gegenseitig und begleiten uns ein Stück auf unserem Weg.“
- Erste Ansprechpartnerinnen können Hebammen oder die Beratungsstellen für Schwangere sein.
- Im Landkreis gibt es
- Alle fehlgeborenen Kinder, die im Landkreis Böblingen zur Welt kommen,
werden eingeäschert und im Rahmen einer ökumenischen Trauerfeier mit
Sammelbestattung beigesetzt. Dies geschieht nicht, wenn eine gesetzliche
Pflicht zur Einzelbestattung besteht oder die Eltern eine Einzelbestattung
wünschen. Die Grabstätte „für die Kleinsten der Kleinen“ befindet sich auf
dem Waldfriedhof in Böblingen (Feld D1) und steht allen trauernden Eltern
als Ort des Gedenkens zur Verfügung. Weitere Informationen und die Broschüre
"Trauer um die Kleinsten der Kleinen" (als pdf-Datei hier:
ohne Titelseite 600 KB,
Titelseite) erhalten Sie bei der Schwangerenberatungsstelle im
Gesundheitsamt unter 07031 / 663-1717.
-
www.sternenkinder.de oder
"Verwaiste Eltern in Deutschland" (www.veid.de)
bieten ein Forum für betroffene Eltern, dort gibt es auch Literaturtipps (Barbara Künzer-Riebel:
„Nur ein Hauch von Leben“ und Hannah Lothrop: „Gute Hoffnung, jähes Ende“).