Kind und Geld
Kindergeld
Kinderzuschlag
Elterngeld
Landeserziehungsgeld
Wohngeld
Eigenheimförderung
Wenn das Geld zum Leben nicht reicht
Arbeitslosengeld II
Landesfamilienpass
- Das Kindergeld ist unabhängig von Ihrem Einkommen und beträgt
- 184 Euro für das erste und zweite dritte Kind
- 190 Euro für das dritte Kind
- 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
Kindergeld gibt es, bis das Kind, bis es 18 Jahre alt wird. Für
ältere Kinder, Kinder im Ausland, Kinder in Ausbildung etc.
gelten Sonderbestimmungen.
- Um Kindergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei
der Familienkasse der Arbeitsagentur stellen. Dort bekommen
Sie auch die Antragsformulare (oder über
www.arbeitsagentur.de).
- Ausländische Mitbürgerinnen/-bürger können Kindergeld
erhalten, wenn sie nach dem Aufenthaltsgesetz folgenden Status haben:
- Niederlassungserlaubnis (§ 9),
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18 - 21
Aufenthaltsgesetz)
- Aufenthaltserlaubnis für Deutschland aus humanitären Gründen (nach § 25 Abs.
1 oder 2), anerkannte Asylberechtigung oder ehemals „kleines Asyl“,
- eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehepartner (Aufenthaltserlaubnis nach §
31);
- Aufenthalterlaubnis nach § 37 Aufenthaltsgesetz, weil Sie in Deutschland
aufgewachsen sind,
- Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Aufenthaltsgesetz, wenn Sie Ihre deutsche
Staatsangehörigkeit verloren haben, aber seither schon wieder ein Jahr in
Deutschland leben,
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 27 ff). Das geht
nur, wenn Ihr Familiennachzug zu einer Person erfolgt, die die deutsche
Staatsangehörigkeit oder einen der hier oben genannten Aufenthaltstitel besitzt
(§§ 9, 18 - 21, 25 Abs. 1 + 2, 31, 36, 38). Die einzelnen Paragraphen, nach
denen Ihre Aufenthaltserlaubnis begründet ist, stehen in Ihrem Pass.
- Wenn Sie arbeiten, können Sie auch Kindergeld beantragen, wenn Sie nur eine
Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung haben (bei Staaten mit Sonderabkommen, z.
B. Ex-Jugoslawien, Türkei).
- Besserverdienende können, anstatt Kindergeld zu beziehen,
einen steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen:
Beides zusammen geht nicht. Weil sich der Kinderfreibetrag
nur für Leute, die ein hohes Einkommen haben, lohnt (ca. ab
5.000 EUR netto für Paare, ab ca. 2.500 EUR für Alleinerziehende),
bekommen alle Familien im ersten Jahr Kindergeld
und das Finanzamt prüft bei Ihrer Einkommensteuererklärung
automatisch, ob die Gewährung eines Kinderfreibetrags
zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt als die Auszahlung
des Kindergeldes.
-
Nähere Informationen zum Kindergeld erhalten Sie bei der
Familienkasse der Arbeitsagentur oder in dem
Merkblatt "Kindergeld".
Der Kinderzuschlag ist eine Unterstützung für Geringverdienende. Für Eltern, die
sich selbst ohne öffentliche Hilfen unterhalten können, die aber durch ihre
Kinder auf ergänzendes Arbeitslosengeld II angewiesen wären. Das heißt im
Klartext:
- Wenn das Einkommen und Vermögen der erwachsenen Personen im Haushalt gerade
für den eigenen Unterhalt und Mietkostenanteil (in Höhe von Arbeitslosengeld II)
ausreicht, aber nicht für die Kinder, dann besteht Anspruch auf Kinderzuschlag.
Das eigene Einkommen der Eltern
muss mindestens 800 EUR (Paare) bzw. 600 EUR (Alleinerziehende) betragen, um
Kinderzuschlag beantragen zu können.
- Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben und ausschließlich von Arbeitslosengeld
II leben, oder wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie auch ohne Ihre Kinder
ergänzende öffentliche Hilfen brauchen, bekommen Sie keinen Kinderzuschlag.
- Wenn eines Ihrer Kinder eigenes Einkommen über 140 EUR hat (Unterhalt vom
Kindsvater oder Ausbildungsvergütung) oder über 18 Jahre alt ist, werden Sie für
dieses Kind ebenfalls keinen Kinderzuschlag bekommen.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 140 EUR monatlich. Er wird für jedes
Kind einzeln berechnet, aber als Gesamtkinderzuschlag ausgezahlt. Seit dem
1.1.2008 können Sie den
Kinderzuschlag auch länger als drei Jahre beziehen.
Die Berechnung ist ziemlich kompliziert: Wenn Sie sich unsicher sind, ob
Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, stellen Sie bei der Familienkasse der
Arbeitsagentur einen Antrag! Formulare gibt es dort oder unter
www.kinderzuschlag.de.
Die Familienkasse rechnet Ihnen aus, ob und wie viel Kinderzuschlag Sie
bekommen. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausbezahlt.
Für Eltern, deren Kinder ab dem 01.01.2007 geboren werden, gibt es das
Elterngeld.
Wer bekommt Elterngeld?
- Das Elterngeld soll das Erwerbseinkommen teilweise ersetzen, das
wegfällt, wenn sich Mutter oder Vater in den ersten 12 - 14 Lebensmonaten
der Betreuung ihres Kindes widmen und in dieser Zeit nicht oder nicht voll
berufstätig sind. Das Elterngeld beträgt für diesen Elternteil normalerweise
67 % seines vor der Geburt verdienten Nettoeinkommens. Hausfrauen, Bezieher
von Arbeitslosengeld II und andere „Nichterwerbstätige“ erhalten ein
Mindestelterngeld.
- Elterngeld bekommen Mütter und Väter, die
- ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht bzw. nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern zusammen wohnen und
- ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Auch Adoptionseltern können Elterngeld beantragen, wenn das
angenommene Kind unter 8 Jahren ist.
- In Härtefällen (bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder
Tod der Eltern haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehepartner
Anspruch auf Elterngeld.
- Ausländische Mütter/Väter erhalten Elterngeld,
- wenn sie eine europäische Staatsangehörigkeit (EU) haben und dadurch
freizügigkeitsberechtigt sind oder
- wenn sie eine Niederlassungserlaubnis (§ 9) haben;
- wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
- Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird vom
Ausländeramt erteilt und muss im Pass stehen. Falls Sie diese
Berechtigung nicht haben, fragen Sie während der Schwangerschaft im
Ausländeramt nach, ob Sie Anspruch darauf haben oder wenden sich an
eine Schwangerenberatungsstelle.
- Kein Elterngeld erhalten Sie, wenn Sie die Erlaubnis zur
Erwerbstätigkeit nach den §§ 16/17 Aufenthaltsgesetz haben
(Studentinnen, Au-Pairs, Haushaltshilfen etc.).
- Wenn Sie aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis für
Deutschland besitzen (§ 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 – 5 AufenthaltG),
können Sie Elterngeld bekommen, wenn Sie seit mindestens drei Jahren
rechtmäßig in Deutschland sind und arbeiten, Arbeitslosengeld I erhalten
oder in Elternzeit sind.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
- Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld bekommen. Anspruch auf
zwei weitere Monate haben Eltern, wenn für diese Zeit Erwerbseinkommen wegfällt.
Zusammen können die Eltern dann bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen.
- Die Aufteilung des Elterngeldes muss nicht in jedem Fall so sein, dass die Frau
die ersten 12 Monate Elterngeld bekommt und der Partner im Anschluss zwei
„Papa-Monate“ dranhängt. Sie können als Elternpaar die Ihnen zustehenden Monate
frei unter sich aufteilen. (z. B. Mutter 7 Monate, Vater 7 Monate). Sie können
auch gleichzeitig Elterngeld beziehen. Dann „verbrauchen“ Sie zu zweit in einem
Monat zwei Monate Ihres Elterngeldanspruchs.
- Alleinerziehende können das Elterngeld für 14 Monate beziehen. Dazu müssen Sie
das alleinige Sorgerecht haben und vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein.
- Die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt und das Mutterschaftsgeld samt
Arbeitgeberzuschuss werden in jedem Fall angerechnet. Das bedeutet, dass Sie als
Mutter in dieser Zeit kein Elterngeld erhalten und tatsächlich nur etwa 10
Monate Elterngeld bekommen. Das gilt auch, wenn Sie in den ersten zwei Monaten
keine Elternzeit nehmen wollen, sondern Ihr Partner!
- Man kann auch doppelt so lang Elterngeld beziehen (z. B.
24 Monate), dann wird der monatlich auszuzahlende Elterngeldbetrag halbiert.
Das ist sinnvoll für Frauen und Familien, die kontinuierlich zwei Jahre nach der
Geburt noch Geld beziehen wollen (z. B. weil die Mutter im zweiten Jahr noch
nicht wieder arbeiten möchte oder weil man sein Geld nicht so gut einteilen
kann). In Einzelfällen ist eine Verlängerung des Elterngeldbezuges auch wichtig
für Frauen, deren beitragsfreie Krankenversicherung nach der Geburt des Kindes
an den Bezug des Elterngeldes gekoppelt ist (weil sie z. B. vor der Geburt
arbeitslos waren oder während der Schutzfrist den Arbeitsplatz verloren haben).
Wie hoch ist das Elterngeld?
- Das Elterngeld beträgt zwischen 300 und 1.800 EUR monatlich für 12 - 14 Monate.
- Zur Berechnung des Elterngeldes wird der Durchschnittsverdienst der letzten 12
Monate vor der Mutterschutzfrist bzw. vor der Geburt herangezogen.
- Auch
Einkommen aus einem Minijob zählt als Einkommen mit. Einmalige Zahlungen
(Prämien etc.) und steuerfreie Einnahmen (Feiertags- und Nachtzuschläge etc.)
werden nicht mitgerechnet.
- Ist das Einkommen wegen schwangerschaftsbedingter
Krankheit niedriger als sonst, werden diese Krankheitsmonate nicht gezählt und
stattdessen weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
- Elterngeldbezugszeiten
zählen bei der Ermittlung des Elterngeldes für das nächste Kind ebenfalls nicht
mit.
- Hat man nicht die ganzen 12 Monate vor der Geburt gearbeitet, fällt das
Elterngeld entsprechend geringer aus: Das Einkommen aus Monaten der
Berufstätigkeit wird auf
12 Monate verteilt. Wenn man im Jahr vor der Geburt Arbeitslosengeld I oder II
oder andere Ersatzleistungen bezieht, leitet sich daraus kein Elterngeldanspruch
ab.
- Wer vor der Geburt nicht erwerbstätig war, erhält den Mindestbetrag von 300
EUR.
- Wer vor der Geburt erwerbstätig war und jetzt zu Hause beim Kind bleibt,
erhält 65 -67 % des bisherigen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 EUR.
- Wer vor der Geburt weniger als 1000,- EUR Nettoeinkommen hatte, bekommt
ein bisschen mehr Elterngeld als 67 % dieses Einkommens:
- Für je 2 EUR, die unter 1.000 EUR liegen, erhöht sich der
Prozentsatz des Elterngeldes um 0,1 %.
- Beispiel: Wer 900 EUR netto verdient hat, erhält 648 EUR Elterngeld. 100 EUR
unter 1.000 EUR, also 50 x 0,1 % mehr, d. h. ein 5 % höheres Elterngeld, nämlich 72 % statt 67 % von 900 = 648 EUR.
- Wäre Ihr Elterngeld aus Erwerbseinkommen niedriger als 300 EUR, wird es auf das Mindestelterngeld von 300 EUR aufgestockt.
- Wer in der Elternzeit wegen der Betreuung des Kindes seine Arbeitszeit
reduziert (auf 30 Stunden und weniger), erhält 65 -67 % des entfallenden Einkommens.
- Beispiel: Vor der Geburt betrug der Verdienst
bei 40-Stunden-Woche 1.500 EUR netto. Nach der Geburt wird die Arbeitszeit auf
20 Stunden reduziert, der Verdienst sinkt um 700 EUR. Von diesem „Fehlbetrag“
wird dann Ihr Elterngeld berechnet: 65 % von 700 EUR = 455 EUR.
- Selbstständige erhalten Elterngeld in Höhe von 65 - 67 % des wegfallenden Gewinns (nach Abzug der darauf entfallenden Steuern), höchstens
jedoch 1.800 EUR.
- Bei Zwillingen kann man nur für das erste Kind Elterngeld in Höhe der 65
- 67 % des
letzten Nettoeinkommens erhalten. Für das andere Zwillingskind erhält man den Mindestbetrag von 300 EUR. Dasselbe
gilt für Drillinge etc.
- Wenn Sie schon ein Kind unter 3 Jahren oder zwei Kinder unter 6 Jahren haben,
bekommen Sie den „Geschwisterbonus“:
- Sie erhalten ein um 10 % höheres Elterngeld, mindestens aber 75 EUR mehr pro Monat. Dies gilt so lange, bis das Geschwisterkind 3 bzw. 6
Jahre alt ist oder Ihr regulärer Anspruch auf Elterngeld endet.
Elterngeld auf einen Blick: Wer bekommt wie viel?
|
vor der Geburt
|
nach der Geburt |
Dauer und Höhe des Elterngeldes |
|
nicht erwerbstätig (Hausfrau) |
nicht erwerbstätig (Hausfrau) |
ab
Geburt 12 Monate Elterngeld 300,- Euro |
|
Schüler/Studenten ohne Einkommen |
Schüler/Studenten ohne Einkommen |
ab Geburt 12 Monate Elterngeld 300,- Euro |
|
Arbeitslosengeld II |
Arbeitslosengeld II |
ab Geburt 12 Monate 300,- EUR,
(aber diese 300 Euro werden vom JobCenter wieder
abgezogen!!) |
|
erwerbstätig |
Arbeitslosengeld II |
nach der Schutzfrist ca. 10 Monate 65%,
aber nur 300,- EUR sind anrechnungsfrei beim Jobcenter!!! |
|
erwerbstätig (Vollzeit oder Teilzeit) |
Elternzeit ohne Berufstätigkeit |
nach der Schutzfrist ca. 10 Monate 65% des entfallenden
Einkommens,
max. 1800,- Euro |
|
erwerbstätig in Vollzeit oder Teilzeit |
Elternzeit
mit geminderter Erwerbstätigkeit
für |
nach
der Schutzfrist ca. 10 Monate ca. 65% des entfallenden
Einkommens, (das Ausgangseinkommen muss unter
2700,- EUR liegen!). |
|
teilzeitbeschäftigt unter 30
Stunden |
teilzeitbeschäftigt zu denselben
Bedingungen |
nach der Schutzfrist 10 Monate 300,-
EUR
|
|
selbstständig |
Gewerbe stillgelegt |
ca. 65% des bisherigen Gewinns, höchstens 1800,- EUR |
|
selbstständig |
reduziert selbstständig tätig |
ca. 65% der Differenz Gewinn vor/nach der Geburt, (Berechnungsobergrenze
2700,-EUR) |
Wichtig ist:
- Der Mindestbetrag von 300 EUR Elterngeld wird bei anderen Sozialleistungen (z.
B. Alg II) als Einkommen angerechnet werden!
- Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert. Die Höhe des Elterngeldes
bestimmt aber mit, wie hoch der Steuersatz für das restliche Erwerbseinkommen
der Familie ist (Progressionsrelevanz). Das bedeutet, dass der Ehepartner für
das Jahr, in dem Elterngeld bezogen wird, einen höheren Steuersatz für sein
Erwerbseinkommen zahlen muss, weil das Elterngeld zur Berechnung dieses
Steuersatzes mit herangezogen wird. Sie müssen also bei der Steuererklärung
darauf gefasst sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen.
- Vom Elterngeld werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Privat
Versicherte müssen jedoch ihre Beiträge weiter zahlen.
- Elterngeld wird immer für Lebensmonate des Kindes bewilligt und gezahlt, nicht
für Kalendermonate. Darum sollte die Elternzeit auch nach Lebensmonaten
beantragt werden.
Beispiel: Wenn das Kind am 15. Mai geboren ist und der
Vater den 4. und 5. Monat komplett Elternzeit nehmen will, sollte er sie vom
15.08. bis 14.10. beantragen. Dann bekommt er für genau zwei Monate volles
Elterngeld. Würde er vom 01.08. - 30.09. Elternzeit nehmen und Elterngeld
beantragen, „verbraucht“ er damit 3 Elterngeldmonate und sein Einkommen vom
15.07. - 30.07. und vom 01.10. - 14.10. wird angerechnet und reduziert die
Elterngeldzahlung.
Elterngeld auf einen Blick:
|
Besonderheit
|
Voraussetzung |
Was gibt es? |
|
Alleinerziehend |
alleiniges Sorgerecht und vor der Geburt erwerbstätig |
2 Extra-Monate Elterngeld (14 statt 12 Monate) |
|
Ausländische Frauen |
Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur
Erwerbstätigkeit berechtigt |
Anspruch
auf Elterngeld |
|
Geringverdienerzuschlag |
Einkommen unter 1000,- EUR |
Zuschlag zum Elterngeld: je 2 EUR unter 1000 EUR, gibt es 0,1% mehr Elterngeld |
|
Geschwisterbonus |
1 Geschwisterkind unter 3 Jahren bzw. 2 Geschwisterkinder
unter 6 Jahren |
10 % höheres Elterngeld, mindestens 75 EUR mehr |
|
Partnermonate |
ein Elternteil verzichtet mind. 2 Monate ganz oder teilweise
auf Erwerbstätigkeit |
2 Monate Extra-Elterngeld (14 statt 12 Monate) |
|
Zwillinge, Drillinge etc. |
für das erste Kind gibt es Elterngeld nach den Berechnungen
(65%-Regelung) oder Mindestelterngeld (300,- EUR) |
für das zweite/ dritte Mehrlingskind erhalten Sie je 300,- EUR zusätzlich |
Antragstellung
Elterngeld bekommen Sie nur, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare
erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde (Rathaus) oder bei der
Schwangerenberatungsstelle des Gesundheitsamtes. Der Antrag muss spätestens im
4. Lebensmonat Ihres Kindes bei der L-Bank oder dem Rathaus abgegeben sein,
damit Sie Elterngeld ab dem Tag der Geburt erhalten.
Wenn beide Eltern Anspruch auf Elterngeld haben, muss der Antrag von beiden
Eltern unterschrieben werden. Das gilt auch, wenn nur einer Elterngeld beziehen
will oder wenn sich der andere Elternteil erst später entscheidet, wann er
Elternzeit nimmt.
Bei Fragen zum Elterngeld und zur Elternzeit können Sie sich an folgende Stellen
wenden:
- Weitere Informationen erhalten Sie bei den Schwangerenberatungsstellen in der Nähe Ihres Wohnortes, z.B.
Schwangerenberatungsstelle im Gesundheitsamt Böblingen:
Tel. 07031/ 663-1717
schwangerenberatung@lrabb.de
- Hotline Familienförderung der Elterngeldstelle:
L-Bank 0800 / 6645471 (gebührenfrei)
9.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
E-Mail:
familienfoerderung@l-bank.de
- Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend: 0180 / 1907050 (Festnetz 3,9 Cent/Minute)
Mo - Do 9.00 - 18.00 Uhr)
- Lesetipp: Broschüre Elterngeld und Elternzeit
Landeserziehungsgeld
In Baden-Württemberg kann im Anschluss an das Elterngeld Landeserziehungsgeld
beantragt werden. Es wird ab dem 13. bzw. 15. Lebensmonat für längstens 10
Monate gezahlt. Für das erste und zweite Kind erhält man bis zu 205 EUR
monatlich, für das dritte Kind bis zu 240 EUR monatlich.
Wohnen
Wohnen ist teuer. Deshalb gibt es für Familien mit geringem Einkommen als
finanzielle Hilfe vom Staat Wohngeld.
- Wohngeld wird gezahlt
- als Mietzuschuss für
Mieter einer Wohnung oder
- als Lastenzuschuss für Eigentümer eines
Eigenheims/einer Eigentumswohnung, die sie selbst bewohnen.
Zuschuss bedeutet,
dass nichts zurückgezahlt werden muss.
- Wohngeld bekommen Sie nicht automatisch,
sondern nur, wenn Sie einen Antrag stellen.
- Ob und wie viel Wohngeld Sie bekommen, hängt davon ab,
- wie viele Familienmitglieder zu Ihrem Haushalt gehören
- wie hoch das Gesamteinkommen der Familie ist und
- wie hoch die anrechenbare Miete (bzw. bei einem Eigenheim die anrechenbare
Zinsbelastung) ist.
- Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen,
haben Sie einen Rechtsanspruch darauf. Weitere Auskünfte sowie die
Antragsformulare erhalten Sie bei der Wohngeldstelle in Ihrem Rathaus.
- Das Landeswohnraumförderungsprogramm wird jährlich neu aufgelegt. Die aktuellen
Förderbestimmungen erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Wohnraumförderstelle
des Landratsamtes. Grundsätzlich gilt: Der Staat unterstützt Familien und
Alleinerziehende beim Kauf oder Bau einer eigenen Wohnung oder eines eigenen
Hauses. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig einen Förderantrag stellen. Mit dem
Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. mit dem Baubeginn muss
nämlich gewartet werden, bis die L-Bank ihre Darlehenszusage erteilt
hat.
- Manche Städte und Gemeinden haben eigene Wohnbauförderprogramme für Familien
(z. B. Stadt Böblingen). Erkundigen Sie sich bei den jeweiligen Rathäusern.
- Steuervergünstigungen (Eigenheimzulage und Baukindergeld) wurden
zum 1.1.2006 abgeschafft.
Wenn das Geld zum Leben nicht reicht, kann das verschiedene Ursachen haben:
- Weil Schulden zu tilgen sind, wird das monatliche Einkommen von den
Abzahlungsraten „aufgefressen“.
- Man gibt monatlich mehr Geld aus, als man zur Verfügung hat. Man hat
Schwierigkeiten, seinen Haushalt finanziell zu führen und sein Geld einzuteilen.
- Man verliert die Arbeit und das Einkommen fällt weg.
- Durch die Geburt des Kindes hat sich die Familie vergrößert - aber das
Einkommen nicht. Im Gegenteil: Oft fällt die Mutter als (Mit-)Verdienerin aus
und das Familieneinkommen sinkt.
Was kann man tun?
- Was ist Arbeitslosengeld II?
Große Teile der Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe, die es bisher als
Existenzminimum gab, sind zusammengelegt worden und bilden nun das so genannte
„Arbeitslosengeld II“, die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die gesetzliche
Grundlage dafür steht im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
Hier kann das Gesetz nur grob skizziert werden. Einige Tipps, die Sie als
Schwangere oder Eltern besonders betreffen könnten, sind hier kurz dargestellt. Aktuelle
Informationen finden Sie im Internet unter
„Grundsicherung“, das Existenzminimum, gibt es in verschiedenen Formen. Die
Höhe der Leistungen ist überwiegend gleich, es heißt nur anders und ist
in unterschiedlichen Gesetzen geregelt.
- Grundsicherung für Erwerbsgeminderte oder Erwerbsunfähige nach SGB XII
bekommen nur wenige Leute: Nur Personen, die älter
als 65 Jahre sind oder dauerhaft erwerbsgemindert (die nicht in der Lage sind,
mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten).
- Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II heißt Arbeitslosengeld II.
Das erhalten alle, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Den Antrag auf
Arbeitslosengeld II stellen Sie im JobCenter.
- Die Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen in ihrer
„Bedarfsgemeinschaft“ mit dem Arbeitslosengeld II-Empfänger bekommen Sozialgeld
nach SGB II. Das wird zusammen mit dem Arbeitslosengeld II beim JobCenter
beantragt.
- Wer bekommt Arbeitslosengeld II?
Alle, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Um Arbeitslosengeld II zu bekommen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag
stellen. Erst ab Antragstellung bekommen Sie Geldleistungen, darum ist es
wichtig, rechtzeitig den Antrag zu stellen. Lassen Sie sich schon beim Abholen
der Antragsformulare vom JobCenter-Berater mit Datumsstempel und Unterschrift
diesen Tag als Tag der Antragstellung bescheinigen!
- Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um
Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
- Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt sind und in der
Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
- Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie z. B. aus familiären Gründen im Moment keine
Arbeit aufnehmen können. Entscheidend ist, ob Sie theoretisch drei Stunden
arbeiten könnten.
- Das bedeutet: Sie sind erwerbsfähig, auch wenn Sie ein Kind unter drei Jahren
betreuen und erziehen oder einen Familienangehörigen pflegen. Aber Sie müssen
in dieser Zeit keine Arbeit annehmen und bekommen trotzdem Arbeitslosengeld II.
Das ist gesetzlich festgelegt. Wenn Ihr Kind jünger als drei Jahre alt ist und
die Beraterin im JobCenter Sie fragt, zu welchen Zeiten Sie arbeiten können oder
Ihnen Arbeit vermitteln will, können Sie wählen:
- Wenn Sie zu Hause beim Kind bleiben wollen, können Sie sich auf § 11 SGB II
beziehen und sagen, dass Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht arbeiten
können.
- Wenn Sie arbeiten gehen wollen, vermittelt und zahlt/bezuschusst (je nach Einkommen) die
Arbeitsagentur oder das Jugendamt die Kinderbetreuung.
- Wenn Ihr Kind mit drei Jahren dann in den Kindergarten geht, können Sie
während der Betreuungszeit einer Beschäftigung nachgehen.
- Wie viel Geld bekommt man mit Arbeitslosengeld II?
Arbeitslosengeld II besteht aus
Beratungshilfe (Informationen,
Arbeitsvermittlung, Schuldnerberatung, Suchtberatung), Geldleistungen
und sogenannten
"Bildungsgutscheinen".
Die Geldleistungen bestehen aus
den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und dem notwendigen Lebensunterhalt.
- Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umfassen die Grundmiete,
Betriebskosten, Nebenkosten und eine Heizkosten- und Wasserpauschale. D. h.
außer den „normalen“ Energiekosten wird die gesamte Miete übernommen.
- Was ist
„angemessen“? Die Wohnung darf nicht zu groß und nicht zu teuer sein, sonst kann
es sein, dass Sie aufgefordert werden, umzuziehen. Ein halbes Jahr wird Ihre
tatsächliche Miete übernommen, damit Sie in dieser Zeit eine neue Wohnung suchen
können. Danach wird nur noch die „angemessene“ Miete übernommen.
- Führen Sie
genau Buch über Ihre Wohnungssuche. Wenn Sie wirklich keine andere Wohnung
finden, dann besteht die Möglichkeit, dass auch die teurere Miete länger
übernommen wird!
- Bei einem von der Arbeitsagentur verordneten Umzug haben Sie
Anspruch auf Beihilfen für den Umzug (Kaution, Renovierung, Kartons, Leihwagen
für den Umzug...).
- Zusätzlich zu den Mietkosten erhält jede Person im Haushalt einen monatlichen
Betrag zum Lebensunterhalt, die so genannte Regelleistung.
- Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit
minderjährigen Partnern erhalten 364 EUR
- Eheleute, Partner über 18 erhalten jeder 328 EUR
- Kinder zwischen 14 und 18 erhalten 287 EUR
- Kinder zwischen 6 und 14 Jahren erhalten 251 EUR
- Kinder unter 6 Jahren erhalten 215 EUR.
- In dieser Regelleistung zum Lebensunterhalt ist (außer der Unterkunft) alles
enthalten, was Sie zum Leben brauchen (Essen, Strom, Kleidung, Hausrat...). Die
früher in der Sozialhilfe üblichen einmaligen Beihilfen gibt es bis auf wenige
Ausnahmen nicht mehr! Darum sollten Sie von der oben genannten Regelleistung pro
Person etwa 50 EUR monatlich ansparen, um die nötigen Ausgaben für Reparaturen,
Kleidung, etc. bestreiten zu können.
- Ausnahme: Einmalige Beihilfen gibt es nur noch für
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Sie müssen aufschreiben, was
Sie alles benötigen (Schwangerschaftskleidung, Babykleidung, Kinderwagen,
Kinderbett, Wickelauflage etc.) und das bei Ihrem JobCenter beantragen. Dann
erhalten Sie insgesamt etwa 1000 EUR im Landkreis Böblingen. Diesen Betrag
bekommen Sie in zwei Raten ausbezahlt. Um die zweite Rate
ausbezahlt zu bekommen, müssen Sie ca. 5 Monate nach der
Geburt Ihres Kindes nochmals einen Antrag stellen (für
Babykleider, Buggy, Hochstuhl, Laufstall).
- Erstausstattung mit Kleidung und Erstausstattung der Wohnung und
Haushaltsgeräte (wenn Sie zum ersten Mal eine Wohnung beziehen oder wenn durch
die Geburt des Kindes ein weiteres Bett oder ein Kleiderschrank notwendig wird)
- mehrtägige Klassenfahrten.
- Zusätzlich zu Ihrer Regelleistung gibt es auch Mehrbedarfe, wenn Sie
- schwanger
oder
- allein erziehend sind oder
- an einer Behinderung leiden bzw.
- medizinisch
begründete kostenaufwändige Ernährung brauchen.
Wenn Sie schwanger sind, bekommen Sie ca. 62 EUR mehr pro Monat, wenn Sie allein erziehend sind, zwischen
131 und 218 EUR mehr monatlich.
- In Notfällen kann darlehensweise Hilfe gewährt werden, (z. B. Übernahme von
Mietschulden, um Wohnungsverlust zu vermeiden). Diese Leistungen sind aber nur
sehr eingeschränkt möglich und werden Ihnen später wieder vom Arbeitslosengeld
II abgezogen.
- Wenn Sie vorher ein höheres Arbeitslosengeld I bezogen haben und nun
Arbeitslosengeld II erhalten, gibt es in den ersten zwei Jahren noch einen
Zuschlag zu Ihrem Arbeitslosengeld II. Man rechnet den Unterschied zwischen
Ihrem bisherigen Arbeitslosengeld I und dem jetzigen Arbeitslosengeld II aus.
Sie erhalten im ersten Jahr ein Drittel dieses Unterschiedsbetrages, aber
höchstens 160 EUR monatlich pro erwachsener Person und 60 EUR pro Kind. Im
zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert und ab dem dritten Jahr erhalten Sie nur
noch Arbeitslosengeld II.
- Einkommen
Wenn Sie eigenes Einkommen haben, wird das bei der Berechnung von
Arbeitslosengeld II natürlich berücksichtigt.
- Fast alle Einnahmen werden
mitgerechnet (auch Kindergeld und Unterhalt für ihr Kind), aber z. B.
300 Euro des Elterngeldes, Landeserziehungsgeld,
Eigenheimzulage, Stiftungsleistungen und Pflegegeld zählen nicht als Einkommen!
- Achtung: Das JobCenter darf nur das Einkommen berücksichtigen, das Sie
tatsächlich bekommen. Wenn vereinbarter Unterhalt nicht eingeht, oder Sie in
Ihrem Minijob weniger Geld verdienen als in den Monaten davor, melden Sie das
bitte sofort dem JobCenter, damit sich Ihr Arbeitslosengeld II wieder erhöht!
- Erwerbstätige haben einen Freibetrag beim JobCenter:
- Die ersten 100 EUR Ihres Verdienstes sind frei und
dürfen vom JobCenter nicht als Einkommen mitgerechnet
werden.
- Von dem 101. bis 800. EUR sind 20 % frei,
- vom 801. EUR bis 1.200. EUR des Einkommens sind 10 %
frei.
- Jeder Euro, den Sie über 1.200 EUR verdienen, wird
vom JobCenter voll angerechnet.
Beispiel: Vom 400-Euro-Job sind die ersten 100 EUR frei,
von 101 - 400 EUR 20 % (= 60 EUR frei). Der Freibetrag
beläuft sich insgesamt auf 160 EUR, das JobCenter
rechnet 240 EUR als Einkommen an.
- Wenn Sie mehr als 400 EUR verdienen, können Sie auch
höhere Werbungskosten geltend machen als diese genannten
Freibeträge (z. B. Steuern, Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, andere Versicherungen
pauschal 30 EUR, Gebäudeversicherungen etc.),
Kostenpauschale für die Fahrt zur Arbeit, geförderte
Altersvorsorgebeiträge etc.)
Diese Freibeträge zählen nur für Einkommen aus
Erwerbstätigkeit, nicht für Kindergeld, Unterhaltszahlungen
oder Zins-/Mieteinnahmen.
Beispiel: Ihr Kind hat eine Regelleistung von 208 EUR. Weil
es schon 154 EUR Kindergeld als eigenes Einkommen hat,
bekommt es ergänzend noch 54 EUR Arbeitslosengeld II, um
insgesamt diese 208 EUR Regelleistung zu erreichen.
- Leben mehrere Personen in einem Haushalt zusammen und bilden eine so genannte
„Bedarfsgemeinschaft“, müssen sie mit ihrem Einkommen füreinander einstehen.
Ausnahme: Wenn eine schwangere Frau oder eine Mutter mit Kind unter 6 Jahren
bei ihren Eltern wohnt, kann sie unabhängig von ihren Eltern Arbeitslosengeld II
bekommen. D. h. man darf Sie nicht nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern
fragen!
- Vermögen:
Auch Ihr Vermögen müssen Sie einsetzen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Arbeitslosengeld II-Antrag wird alles abgefragt. Aber Sie müssen nicht Ihr
gesamtes Vermögen einsetzen.
Normaler Hausrat, ein angemessenes Auto (Wert unter 5.000 EUR), eine angemessen
große Eigentumswohnung in der Sie selber leben und für die Altersvorsorge
bestimmte Vermögenswerte zählen hier nicht als Vermögen. Bei Ihrem tatsächlichen
Vermögen gibt es noch Freibeträge. Von Ihrem Vermögen können Sie abziehen:
- einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 EUR pro Person
- zwischen 3.100 und 9.750 EUR Freivermögen pro Person (150 EUR pro Lebensjahr,
mindestens aber 3100 EUR)
- Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente ist voll absetzbar)
- bei privatem Altersvorsorgevermögen sind 250 EUR pro Person und Lebensjahr,
aber höchstens 16.250 EUR zusätzlich absetzbar.
Wenn Sie Vermögen haben, das über diesen Freibeträgen liegt, müssen Sie davon so
lange Ihren Lebensunterhalt selber bestreiten, bis Ihr Vermögen unter dieser
Grenze liegt. Erst danach erhalten Sie Arbeitslosengeld II. Für Arbeitslosengeld
II-Empfänger erfolgt die Arbeitsvermittlung und Beratung durch das
JobCenter. Alle anderen Arbeitsuchenden müssen sich an die
Arbeitsagenturen wenden. Die Beratung des JobCenters können Sie unabhängig von den
Geldleistungen auch schon vorher in Anspruch nehmen.
Krankenversicherung
- Alle, die vor der Geburt ihres Kindes in einer gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert gewesen sind, weil sie berufstätig waren, bleiben
beitragsfrei versichert, solange sie Elterngeld/Landeserziehungsgeld bekommen bzw. in Elternzeit
sind.
- Wenn Sie während der Elternzeit mehr als geringfügig entlohnt arbeiten (mehr als
400 EUR monatlich), sind Sie ja über diese Beschäftigung wieder
pflichtversichert und zahlen Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
- Privatversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte (ohne Krankengeldanspruch) müssen entsprechend den jeweiligen
Versicherungsbedingungen ihren Beitrag zur Krankenversicherung zahlen.
Unter Umständen können Sie auf einen Mindestbeitrag reduzieren. In
Einzelfällen können freiwillig versicherte während der Elternzeit
auch beitragsfrei weiterversichert sein. Erkundigen Sie sich bei
ihrer Krankenkasse.
Crash-Kurs Rente
- Ob Sie später Anspruch auf eine Rente haben, hängt davon ab, wie lange Sie
Rentenbeiträge bezahlt haben (Beitragszeiten). Für die Erfüllung der „Wartezeit“
auf die Rente (mindestens 5 Jahre bei Regelrente, 35 Jahre bei Altersrente) zählen auch Ausbildungs- oder
Kindererziehungszeiten (Berücksichtigungszeiten) mit.
- Wie viel Rente Sie bekommen, hängt ab von vier Faktoren:
- Die Höhe Ihrer eingezahlten Rentenbeiträge wird in so genannte „Entgeltpunkte“
umgerechnet. Die durchschnittlich pro Jahr von allen Arbeitnehmern Deutschlands
bezahlten Rentenbeiträge entsprechen dem Entgeltpunkt „1“. Wer
überdurchschnittlich verdient, hat einen Entgeltpunkt über 1, wer
unterdurchschnittlich verdient, einen Entgeltpunkt unter 1.
- Der Aktuelle Rentenwert eines Entgeltpunktes beträgt momentan 26,27 EUR.
- Zusätzlich hängt die Rentenhöhe davon ab, wie alt Sie bei Rentenbeginn sind
(Rentenzugangsfaktor) und
- davon, was Sie für eine Rente beantragen (der Rentenartfaktor für die normale
Altersrente ist „1“).
Diese vier Werte werden bei der Rentenberechnung miteinander multipliziert.
Kindererziehung und Rente
- Kindererziehungszeiten sind Beitragszeiten.
Als Mutter bekommen Sie für jedes
Kind, das Sie in Deutschland erzogen haben, Kindererziehungszeiten in der
Rentenversicherung anerkannt, und zwar drei Jahre, wenn das Kind ab dem
01.01.1992 geboren ist (für davor geborene Kinder wird ein Jahr angerechnet).
- Konkret heißt das: Nach der Geburt Ihres Kindes werden Ihre Beiträge zur
Rentenversicherung vom Bund gezahlt, und zwar in „durchschnittlicher“ Höhe (für
jedes Erziehungsjahr wird Ihnen ein Entgeltpunkt gutgeschrieben). Demnach
würden Sie sich durch drei Jahre Elternzeit momentan pro Kind dreimal 26,27 EUR,
also 78,81 EUR mehr an monatlicher Rente „erarbeiten“.
- Sie müssen selbst nichts unternehmen, da die Meldebehörden den
Rentenversicherungsträgern alle Geburten mitteilen.
- Die Kindererziehungszeiten
werden der Person zugeordnet, die das Kind überwiegend erzogen hat. Mutter und
Vater können die Zeiten auch aufteilen. Bitte beachten Sie, dass eine Aufteilung
nur für künftige Kalendermonate beantragt werden kann (rückwirkend für höchstens
2 Monate vor Abgabe der Erklärung). Sonst wird die Erziehungszeit automatisch
der Mutter zugerechnet.
- Kindererziehungszeiten sind Berücksichtigungszeiten.
Für Mütter, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren sind, zählen die ersten zehn
Lebensjahre bei der 35-jährigen Wartezeit auf die Altersrente als
Berücksichtigungszeiten (bei davor geborenen Kindern sind es drei Jahre).
- Wenn Sie ab dem vierten Lebensjahr des Kindes wieder arbeiten gehen, aber
„unterdurchschnittlich“ verdienen, weil Sie z. B. nur eine Teilzeitbeschäftigung
haben, werden Ihre Rentenbeiträge um 50 % (max. um einen Entgeltpunkt)
aufgestockt.
- Wenn Sie gleichzeitig mehrere Kinder erziehen und deswegen nicht berufstätig
sein können, wird aus der „doppelten“ Berücksichtigungszeit eine Beitragszeit.
Hierfür bekommen Sie pro Jahr
1/3 Entgeltpunkt gutgeschrieben (was einer monatlichen Rentenhöhe von 8,75 EUR
entspricht).
- Dies sind ab 2002 gültige Regelungen. Für Frauen, deren Kinder
schon älter sind, gelten andere Bestimmungen.
- Im Normalfall werden dem Rentenversicherungsträger alle Geburten
mitgeteilt. Sie bekommen dann ein Informationsschreiben über die
Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Damit diese Zeiten in Ihre
Rentenberechnung miteinbezogen werden können, müssen Sie einen
Antrag stellen. Dazu gibt es keine
Fristen – die Zeiten können sowieso erst komplett in Ihr Rentenkonto
eingetragen werden, wenn das Kind 10 Jahre alt ist. Ausnahme: Wenn
die Zeiten nicht der Mutter, sondern dem Vater zugerechnet werden
sollen, müssen Sie die Aufteilung der Zeiten vorher „erklären“. Die
nötigen Formulare hierzu finden Sie unter
www.deutsche-rentenversicherung.de.
- Bei konkreten Fragen setzen Sie
sich am besten mit der Rentenstelle in Ihrem Rathaus oder den
Rentenversicherungsträgern in Verbindung.
- Es gibt auch eine
kostenfreie Info-Hotline unter 0800 / 3331919.
- Für die Betreuung Ihrer Kinder in einer Tageseinrichtung (Krippe, Kindergarten
und Hort) oder bei einer Tagesmutter wird ein finanzieller Beitrag erhoben.
- Diese gestaffelten Elternbeiträge können vom Jugendamt ganz oder teilweise
übernommen werden, wenn Ihr Einkommen niedrig ist. Dazu müssen Sie einen Antrag
bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe stellen.
- Ihre Kinderbetreuungskosten können Sie steuerlich absetzen. Dazu
gibt es unterschiedliche Varianten:
- Wenn die Betreuung des Kindes außer Haus stattfindet
(Kindergarten, Hort, Tagesmutter etc.), können Sie pro Kind zwei
Drittel aller Betreuungskosten, maximal jedoch 4.000 EUR jährlich,
von der Steuer absetzen, wenn
- Ihr Kind unter 14 Jahre alt ist und beide Eltern berufstätig
sind (Werbungskosten),
- Ihr Kind unter 14 Jahre alt ist und Sie alleinerziehend und
berufstätig sind (Werbungskosten),
- Ihr Kind zwischen 3 und 6 Jahre alt ist und von den
Eheleuten nur einer erwerbstätig ist (Sonderausgaben),
- Ihr Kind unter 14 Jahre alt ist, ein Elternteil erwerbstätig
ist
und der andere krank, behindert oder in Ausbildung ist
(Sonderausgaben).
- Findet die Betreuung in Ihrem eigenen Haushalt statt
(Kinderfrau, Haushaltshilfe), wird dieses so genannte „haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnis“ anders steuerlich gefördert. Abgesetzt
werden können jährlich:
- 10 % der Aufwendungen, maximal jedoch 510 EUR, bei Minijobs,
- 12 % der Aufwendungen, maximal jedoch 2400 EUR, bei
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen
(Haushaltshilfe) und
- 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 600 EUR, bei
mehrwertsteuerpflichtigen freien Dienstleistungen (z. B.
Putzhilfe).
- Steuerklasse I erhalten Ledige, getrennt Lebende, Verwitwete
und Geschiedene ohne Kinder.
Eltern, die unverheiratet zusammenleben, sind beide in Steuerklasse I.
Dies gilt auch für Alleinerziehende, die mit einem Mann zusammenleben,
der nicht der Vater ihres Kindes ist.
- Steuerklasse II kann nur von „echten“ Alleinerziehenden
beantragt werden. „Echt allein erziehend“ ist man, wenn man als einzige
erwachsene Person mit mindestens einem Kind in einem Haushalt lebt und
allein für Unterhalt und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder sorgt. Die
Steuerklasse II fällt weg, wenn Sie mit einem Partner zusammen in einer
Haushaltsgemeinschaft leben oder Ihr jüngstes Kind über 18 Jahre alt
ist. Ausnahme: Wenn Sie ein Kind über 18 haben, das aber
kindergeldberechtigt ist und sich in einer Ausbildung befindet, oder
wenn Sie in einer Wohngemeinschaft leben, können Sie trotzdem die
Steuerklasse II erhalten.
Durch die Steuerklasse II erhalten Sie einen jährlichen
Entlastungsbetrag, d. h. für 1.308 EUR Ihres Jahresverdienstes müssen
Sie keine Steuern zahlen.
Wichtig: Um die Steuerklasse II zu bekommen, müssen Sie bei der Gemeinde
(Bürgermeisteramt) eine Erklärung abgeben, dass Sie die Voraussetzungen
„echt allein erziehend“ erfüllen. Dann erst wird die Steuerklasse II in
Ihrer Steuerkarte eingetragen.
- Verheiratete können zwischen den
Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV wählen.
- Wenn beide Ehepartner gleich viel verdienen, wählen sie jeweils
Steuerklasse IV/IV.
- Wenn nur einer arbeitet, hat der Alleinverdiener Steuerklasse
III.
In beiden Fällen entspricht die monatliche Steuervorauszahlung auf
das Einkommen ziemlich genau der tatsächlichen Steuerschuld.
- Schwierig wird die Entscheidung, wenn beide unterschiedlich viel
verdienen:
Die viel gewählte Kombination III/V (III für den Besserverdienenden
und V für den Schlechterverdienenden) führt zu den geringsten
Steuervorauszahlungen über das Jahr.
- Aber Achtung! Die Steuerklasse V, meist von den Frauen
besetzt, hat unter Umständen gravierende Nachteile. Aus der
Steuerklasse werden nämlich „nichtsteuerliche Folgerungen“
gezogen. Das heißt, das Elterngeld und Lohnersatzleistungen wie
z. B. Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder
Übergangsgeld werden auf der Basis des Nettolohns errechnet.
Weil der Nettolohn durch die überproportional hohe
Lohnsteuerbelastung in Steuerklasse V sehr gering ist, fällt
auch Ihr Mutterschaftsgeld und Elterngeld etc. niedriger aus.
- Wählen Sie als berufstätige Mutter immer Steuerklasse IV! Damit
wird Ihr Einkommen individuell besteuert. Als gemeinsam besteuertes
Ehepaar verzichten Sie zwar mit Steuerklasse IV/IV im Laufe des
Jahres auf den Vorteil des sogenannten Ehegattensplittings und
zahlen zunächst zu viel Steuern. Die zu viel gezahlten Steuern
werden Ihnen aber über den Einkommensteuerausgleich zurückerstattet.
Das geht allerdings nicht automatisch: Sie müssen eine
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben.
Ein weiterer positiver „Nebeneffekt“ der Steuerklasse IV ist:
Sie sehen, was Sie tatsächlich verdienen! Bei vielen Frauen
scheitert der Wiedereinstieg in den Beruf oft daran, dass es sich
(mit Steuerklasse V und der überdurchschnittlichen Besteuerung)
„nicht lohnt“, arbeiten zu gehen...
- Vorsicht: Sie können einmal jährlich die Steuerklassen
wechseln. Aber ein Wechsel der Steuerklasse während der
Schwangerschaft, nur um höheres Mutterschaftsgeld und Elterngeld
zu bekommen, ist „rechtsmissbräuchlich“ und kann dazu führen,
dass Sie trotzdem nur das geringere Mutterschaftsgeld bzw.
Elterngeld erhalten! Weitere Informationen erhalten Sie z. B.
bei dem Verband berufstätiger Mütter oder beim Finanzamt.