Kind und Lebenslage
Schlaflose Nächte, Schreiattacken und Stress
Kontakte mit anderen Eltern
Verhütung nach der Geburt
Allein erziehende Mütter
Eltern ohne Trauschein
Mütter unter 18
Mein Kind ist anders
Zwillinge, Drillinge und mehr
Mütter in Ausbildung und Studium
Elternzeit
Wieder schwanger?!
Wenn Sie nach der Geburt wieder arbeiten
Kind und Beruf
Kinderbetreuung
Wenn das Kind krank wird...
- „Das hatte ich mir ganz anders vorgestellt: Mit dem Baby zu Hause würde
alles friedlich und harmonisch ablaufen. Jetzt schreit es dauernd, manchmal
vier Stunden am Stück und ich weiß nicht mehr, was ich machen soll. Nachts
muss ich fünf Mal aufstehen, weil mein Baby nicht durchschläft. Alle andern
erwarten, dass ich jetzt glücklich und zufrieden bin. Und ich? Ich kann nicht
mehr. Ich bin am Ende. Manchmal hab ich Angst, das nicht mehr zu schaffen und auszuflippen.“
- Babys sind etwas Wunderbares. Aber Babys sind auch stressig. Besonders in der ersten Zeit.
Es ist normal, sich hilflos und überfordert zu fühlen.
Wichtig ist:
- Bitten Sie Verwandte, Freunde etc., Sie zu entlasten und
Ihnen zu helfen.
- Suchen Sie Kontakte zu anderen Eltern, die in einer ähnlichen
Situation sind (siehe Kontakte). Der Austausch über
die Probleme des Alltags beruhigt und hilft.
- Scheuen Sie sich nicht, Hilfe von außen in Anspruch
zu nehmen. Es gibt verschiedene Beratungsstellen
im Landkreis Böblingen, an die Sie sich wenden können:
in Stuttgart:
-
"Um ein Kind großzuziehen, braucht es ein ganzes Dorf." sagt ein afrikanisches
Sprichwort. Dieses enge und unterstützende "dörfliche" Umfeld mit Verwandten
Nachbarn und Freunden fehlt den meisten Familien heutzutage. Darum ist es
wichtig, Kontakte zu anderen Eltern zu knüpfen, sich auszutauschen und
gegenseitig zu unterstützen.
- Kontakte zu anderen Eltern und Kindern kann man durch Krabbel-Gruppen,
Eltern-Kind-Kreise oder Spielkreise finden.
- Viele Kirchengemeinden bieten in Mutter-und-Kind-Kreisen Gelegenheit zum
gemeinsamen Spielen, Singen und Kennenlernen. In diesen Gruppen sind Sie auch willkommen, wenn Sie nicht kirchlich orientiert sind.
- Darüber hinaus bieten Familienbildungsstätten, Volkshochschulen oder das Haus der Familie Spielkreise,
Kurse zur Babymassage, Vorträge zu Erziehungsfragen und vieles mehr an. Die Termine erfahren Sie
in den Mitteilungsblättern der Gemeinden oder Sie erkundigen sich bei Kirchengemeinden oder
Institutionen in Ihrer Nähe über das aktuelle Programm.
Zur Geburt ihres Kindes bekommen Eltern in Baden-Württemberg einen "Elternbildungsgutschein" über
30 EUR, den sie für Erziehungskurse, Elternvorträge etc.
einsetzen können. Näheres erfahren Sie beim Jugendamt.
- Nicht alle Frauen wollen nach der Geburt Ihres Kindes sofort wieder schwanger werden.
Und nach der Geburt sind oft andere Verhütungsmethoden angesagt als vorher. Bei vielen Frauen
war die Verhütung nicht so wichtig, weil ja ein Baby gewünscht war. Nach der Geburt sollte man
dann auf Methoden umsteigen, die sicherer sind. Die meisten Frauen stillen ihr Kind und in der
Stillzeit sind nicht alle Verhütungsmittel geeignet.
- Nehmen Sie sich Zeit (spätestens kurz nach der Geburt), mit Ihrer Hebamme, Ihrem Partner
und Ihrem Arzt zu überlegen, welche Verhütungsmethoden für Sie nach der Geburt geeignet sind. Die
Broschüre „Verhütung nach der Geburt“ erhalten Sie im Gesundheitsamt.
- Viele Alleinerziehende, die einige Zeit aus dem Beruf aussteigen, um ihr Kind zu betreuen,
sind auf Arbeitslosengeld II angewiesen.
- Scheuen Sie sich nicht, öffentliche Hilfe in Anspruch
zu nehmen - schließlich erfüllen Sie mit der Versorgung und Erziehung Ihres Kindes eine wichtige Aufgabe!
-
Frauen, die nicht verheiratet sind und ein Kind bekommen, haben allein das Sorgerecht. Das heißt,
Sie als Mutter kümmern sich selbstständig um Ihr Kind und Ihren Lebensunterhalt und keiner kann
Ihnen da hineinreden, solange Sie mit der Versorgung und Erziehung gut zurecht kommen.
- Wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben und vor der Geburt berufstätig
waren, können Sie zwei Monate länger Elterngeld beziehen.
- Wenn der Kontakt zum Vater des Kindes schwierig ist, hilft Ihnen das
Jugendamt.
Sie können sich beraten lassen und eine sogenannte „Beistandschaft“ für Ihr Kind beantragen,
dann kümmert sich das Jugendamt darum, dass der Vater die Vaterschaft anerkennt und Ihnen
Unterhalt für Ihr Kind zahlt. Denn auch wenn Sie nicht verheiratet sind, hat Ihr Kind bei seinem
leiblichen Vater Unterhalts- und Erbansprüche (genauso wie ein eheliches Kind!).
- Zahlt Ihnen der
Kindsvater keinen Unterhalt (weil er nicht kann oder will), können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse
des Jugendamtes Unterhaltsvorschuss beantragen.
- Unterhaltsvorschuss können Sie für Kinder unter 12 Jahren erhalten, längstens sechs Jahre pro Kind. Er beträgt 133 EUR monatlich (für Kinder unter
6 Jahren, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 180 EUR).
- Ebenso können Sie das Jugendamt als „Vermittler“ einschalten, wenn Sie sich mit dem Kindsvater
nicht einigen können, wie, wo und wann er Kontakt mit dem Kind haben darf oder wenn er Ihnen das
Sorgerecht streitig machen will. Sie können sich mit Ihren Fragen auch schon vor der Geburt an
das Jugendamt wenden.
- Allein für das Kind zu sorgen, ist manchmal belastend, z. B. wenn Sie krank sind oder Ihr
Kind gerade eine schwierige Phase durchmacht. Wenn Sie da keine Freunde oder Verwandte haben,
die Ihnen tatkräftig unter die Arme greifen, kann das zu Erschöpfung oder Überlastung führen.
Wenn Sie merken, dass Ihre Kräfte nicht mehr reichen oder Ihre Nerven dünn werden, gibt es
verschiedene Möglichkeiten der Entlastung.
-
Ansprechpartner ist der
Soziale Dienst des Jugendamtes,
der mit Ihnen geeignete Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten plant.
-
Auch an die
Beratungsstellen für Schwangere oder die psychologischen Beratungsstellen für Ehe-, Lebens-
und Familienfragen können Sie sich wenden.
-
Der Arbeitskreis allein erziehender Mütter und Väter in Sindelfingen veranstaltet Frühstückstreffen und Ausflüge etc.
-
In Herrenberg gibt es einen Alleinerziehenden-Treff. Informationen erhalten Sie
beim Frauenbüro der Stadt Herrenberg (07032/924-363).
- Das Mutter-Kind-Programm ist ein Angebot
für allein erziehende Frauen, die sich in den ersten drei Lebensjahren verstärkt ihrem Kind
widmen wollen.
- Das Angebot umfasst persönliche Beratung und Unterstützung im Alltag und bei Erziehungsfragen sowie
Gruppentreffen mit sozialpädagogischer Betreuung, um Kontakt mit anderen Müttern zu pflegen und sich zu verschiedenen
Themen auszutauschen. Im zweiten und dritten Jahr gibt es individuelle Beratung zum (Wieder-)Einstieg in den Beruf,
diese erfolgt in Kooperation mit MOBILE - Management von Beruf und
Familie und den JobCentern des Landkreises.
- Das Mutter-Kind-Programm richtet sich an Frauen die
- schwanger sind oder ein Kind
haben, das nicht älter als 3 Jahre ist;
- allein erziehend sind oder sein werden;
- als junge Mutter Kontakt und Unterstützung suchen.
- Auch wenn Sie nicht am Mutter-Kind-Programm teilnehmen wollen, haben Sie als
Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren die Möglichkeit, bei persönlichen,
finanziellen und beruflichen Fragestellungen eine Einzelberatung in Anspruch zu
nehmen. Infoveranstaltungen und Seminare zu Themen wie dem beruflichen
Wiedereinstieg, der Kinderbetreuung oder zu Erziehungsfragen können ebenfalls
unabhängig von der Gruppenteilnahme besucht werden.
„Eltern ohne Trauschein“
- oder: wenn Mutter und Vater des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und zusammenleben
- Wenn Sie als Eltern zusammenleben, gemeinsam Ihr Kind versorgen und erziehen, können Sie durch
eine Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht für das Kind bekommen.
- Elternzeit kann der Vater
auch nehmen, wenn er nicht das Sorgerecht hat, das Einverständnis der Mutter reicht aus.
- Damit
der Vater bei der Geburt gleich mit in die Geburtsurkunde eingetragen wird, ist es sinnvoll,
schon vor der Geburt beim Jugendamt oder Standesamt die Vaterschaft anzuerkennen. Wenn die Mutter
später den Vater des Kindes heiratet, erhält er problemlos und automatisch das
Sorgerecht und Sie können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Er muss
sein Kind nicht adoptieren, denn er ist ja schon immer der Vater des Kindes! Ein
finanzieller Nachteil des Nicht-Verheiratet-Seins: Beide Elternteile sind in
Steuerklasse I.
- Wenn du bei der Geburt deines Kindes noch unter 18 bist, brauchst du einen „Vormund“ für dein Kind,
weil du wichtige Entscheidungen noch nicht allein treffen darfst. Entweder wird das Jugendamt „Amtsvormund“
oder eine andere Person (z. B. ein Elternteil von dir) übernimmt diese Aufgabe.
- Ein Vormund muss z. B.
eingeschaltet werden, wenn wichtige Dinge für das Kind anstehen (z. B. eine Operation).
- Je nachdem, wie
alt und wie „fit“ du bist, gibt es verschiedene Hilfen für dich und dein Kind. Das hängt auch davon ab,
wie selbstständig du dein Leben in die Hand nehmen kannst (Ausbildung, eigene Wohnung, Einkaufen, Putzen,
mit Geld umgehen etc.).
- Das
Jugendamt wird mit dir zusammen überlegen, was dir am besten helfen
könnte (z. B. Mutter-Kind-Wohngruppen, betreutes Jugendwohnen, Mutter-Kind-Programm, etc.).
Mein Kind ist anders
- entwicklungsverzögerte oder behinderte Kinder
- Alle Eltern möchten ihrem Kind einen guten Start ins Leben ermöglichen. Schmerz, Trauer und Sorge drücken,
wenn man merkt, dass das Kind sich langsamer entwickelt als andere oder eine Behinderung festgestellt wird.
Angst, Unsicherheit und Hilflosigkeit lähmen und drohen die Freude über das Kind zu ersticken.
- Wie können wir damit leben?
- Wie kann unser Alltag aussehen?
- Welche Hilfen gibt es für uns?
- Gespräche können helfen,
- aus der Isolation herauszukommen und sich der eigenen
Gefühle bewusst zu werden;
- sich mit anderen betroffenen Eltern auszutauschen;
- auch die Gaben und Stärken des Kindes zu entdecken;
- zu erfahren, wie das Kind gefördert werden kann;
- Unterstützung und Hilfe zu finden.
- Im Landkreis Böblingen gibt es folgende Beratungsstellen:
- Sonderpädagogische
Frühförderstellen beraten Sie und vermitteln
Ihnen geeignete Fördermaßnahmen für Ihr Kind.
- Die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung bietet Erstinformationen, Elterntreffs,
familienentlastende Dienste und Einzelbetreuung an.
- Der Verein Leona berät Eltern von Kindern mit
Chromosomenstörungen und vermittelt Kontakte.
- Auch an den
Verein für
Menschen mit Behinderungen können Sie sich wenden.
- Eltern behinderter Kinder haben einen zusätzlichen Steuerfreibetrag und dadurch auch höhere Freibeträge
bei der Berechnung des Erziehungsgeldes.
- Familien mit einem
behinderten Kind (Grad der Behinderung über 50 %) haben Anspruch auf den
Landesfamilienpass schon ab dem ersten Kind.
- Die Mitteilung, dass Sie Zwillinge oder gar Drillinge erwarten, wird sicher nicht nur mit Freude, sondern
auch mit Besorgnis aufgenommen.
- Bin ich der Mehrbelastung gewachsen? Was kommt alles auf mich zu?
- Wissenswertes speziell für „Mehrlingseltern“:
- Der Arzt kann Ihnen in der ersten Zeit nach der Geburt
eine Haushaltshilfe verschreiben, wenn Sie als Mutter aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihre Kinder
und den Haushalt alleine zu versorgen.
- Kindergeld, möglicherweise Landeserziehungsgeld und die Kindererziehungszeiten für die Rente gibt es natürlich für
jedes Kind, d. h. doppelt für Zwillinge, dreifach für Drillinge...
- Elterngeld bekommen Sie nur für das erste Kind als Ersatzleistung
Ihres bisherigen Erwerbseinkommens (67 %-Regelung). Für die weiteren
Kinder gibt es einen Mehrlingszuschlag von 300,- Euro pro Kind.
- Die maximal drei Jahre Elternzeit für Ihre Kinder können
Sie aufteilen: Sie können das
„übertragbare“ dritte Jahr
Elternzeit für jedes Kind getrennt nehmen
und dadurch vier oder fünf Jahre Elternzeit erhalten.
Beispiel: Bei Zwillingen kann man für das erste Kind
Jahr 1, 2 und 4, für das zweite Kind Jahr 1, 3 und 5 nehmen
und erhält so fünf Jahre Elternzeit, wenn der Arbeitgeber
zustimmt.
- Vom Land Baden-Württemberg gibt es einen einmaligen
Zuschuss für Eltern, die Drillinge (und mehr) bekommen:
Pro Kind erhalten Sie 2.500 EUR, unabhängig von Ihrem
Einkommen. Der Antrag muss innerhalb des ersten Lebensjahres der Kinder bei der Landeskreditbank gestellt werden,
ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Antragsformulare gibt
es beim Rathaus, dort können Sie die Anträge auch wieder
abgeben.
- Der Austausch mit anderen Mehrlingseltern tut gut, außerdem gibt es dort
noch mehr Infos zum Thema.
Max und Moritz, Club für Mehrlingseltern im Kreis
Böblingen und Calw (Familientreffen, Kleiderbazare etc.,
ABC-Club e. V.,
internationale Drillings- und Mehrlingsinitiative (Familientreffs, Infos etc.)
- Auch schwanger oder mit Kind ist es möglich, eine Ausbildung weiterzuführen oder zu beginnen.
-
Bei einer Schwangerschaft gilt das Mutterschutzgesetz während des Ausbildungsverhältnisses genau so wie bei normalen Arbeitsverhältnissen.
- Ausnahme: Prüfungen
-
Das Mutterschutzgesetz gilt zwischen Arbeitgeber und Auszubildender.
Weil die prüfende Stelle kein „Arbeitgeber“
im rechtlichen Sinne ist, gilt dort auch das Mutterschutzgesetz nicht.
- Das bedeutet: Schwangere und Wöchnerinnen können aus wichtigem Grund
von der Prüfung zurücktreten, wenn sie prüfungsunfähig sind und dies
durch ein ärztliches Attest nachweisen.
- Wenn Sie fit sind und die
Prüfung ablegen wollen, können Sie das auch während der Schutzfristen tun.
Dann dürfen Sie aber nicht hinterher das Prüfungsergebnis anfechten mit
der Begründung Ihres Gesundheitszustandes.
- Die Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt)
zählen ausbildungsrechtlich als Fehlzeiten (wie Krankheit).
- Wenn durch diese
Fehlzeiten das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet wird, kann auf Wunsch
der Auszubildenden die Ausbildung um die Länge der Schutzfristen verlängert werden.
(Handelt es sich nur um ein paar Tage, entscheiden sich manche Auszubildende,
während der Schutzfrist vor der Geburt zu arbeiten.)
- Nimmt die Auszubildende Elternzeit, verlängert sich die Ausbildung automatisch
um die Zeit der Elternzeit.
- Elterngeld kann man auch bekommen, wenn man
ohne Elternzeit die Ausbildung weiterführt.
- Für Mütter, die eine Ausbildung beginnen wollen, besteht in manchen Bereichen
die Möglichkeit einer Halbtags-Ausbildung.
- Informationen zu Ausbildung und
beruflichem Wiedereinstieg gibt es bei verschiedenen
Ämtern und
Beratungsstellen.
- Studentinnen können sich bei ihrer Studentenvertretung über ihre Möglichkeiten (Urlaubssemester etc.) erkundigen.
- Die finanzielle Absicherung von Mutter und Kind während Ausbildung und Studium ist leider nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Sie kann zum Teil schwierig durchzusetzen sein. Wenden Sie sich bei Fragen und Problemen an Ihre Ausbildungs- oder Studienberatung (Amt für Ausbildungsförderung oder
Studentenwerk) oder an eine
Schwangerenberatungsstelle.
- Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Eltern haben das Recht darauf, sich während der ersten
Lebensjahre der Erziehung ihres Kindes zu widmen. Im Gesetz zur Elternzeit wird
geregelt, dass sie dafür ganz oder teilweise auf ihre Berufstätigkeit verzichten
können. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter, d. h. nach
der Elternzeit können Sie wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Jede Mutter
und jeder Vater, die/der in einem Arbeitsverhältnis steht, kann Elternzeit
anmelden, d. h. auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder geringfügig
Beschäftigte. Dazu ist es notwendig, dass Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt
wohnen und es überwiegend selbst betreuen und erziehen. Die Staatsangehörigkeit
spielt keine Rolle. Auch Väter, die nicht das Sorgerecht haben, können
Elternzeit nehmen, wenn die Mutter zustimmt.
- Wie lange dauert die Elternzeit?
-
Die Elternzeit ist begrenzt auf höchstens drei Jahre pro Kind. Kürzere Zeiten
sind natürlich möglich.
- Diese drei Jahre können ganz flexibel abgerufen werden:
-
Sie können sie direkt im Anschluss an den Mutterschutz als Ganzes nehmen. Dann
endet die Elternzeit am Tag vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes.
- Es besteht aber
auch die Möglichkeit, bis zu 12 Monate dieser drei Jahre „aufzusparen“ und auf
die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu übertragen. Sie können
auch Ihre Arbeit nach der Mutterschutzfrist wieder aufnehmen und die Elternzeit
erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten.
- Die Elternzeit kann von einem Elternteil allein oder von beiden Eltern
gleichzeitig in Anspruch genommen werden (wenn es finanziell machbar ist). Die
Eltern können sich aber auch abwechseln. Die Elternzeit darf dabei insgesamt auf
bis zu vier Zeitabschnitte (zwei pro Elternteil) verteilt werden.
- Anmeldung der Elternzeit
- Sie müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen, bevor sie beginnen soll, bei
Ihrem Arbeitgeber anmelden.
- Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich
erfolgen. Eine Bewilligung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, aber
der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.
- Ein Beispiel: Wenn die Mutter im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist
zwei Jahre Elternzeit nehmen will, muss sie dies ihrem Arbeitgeber eine Woche
nach der Geburt ihres Kindes mitteilen.
- Möchte der Vater im zweiten Jahr
gemeinsam mit der Mutter Elternzeit nehmen und seine Arbeitszeit auf 25 Stunden
verringern, muss er dies seinem Arbeitgeber erst acht Wochen vor Beginn seiner
Elternzeit mitteilen.
- Mit Ihrem Antrag auf Elternzeit müssen Sie verbindlich erklären, für welche
Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen wollen.
- Wenn Sie
später eine Änderung der beantragten Elternzeit möchten (z. B. Verlängerung oder
vorzeitige Beendigung), ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Daher empfiehlt es sich, die Länge der beantragten Elternzeit im Vorfeld gut zu
überlegen.
- Eltern können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu maximal 12 Monate
Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag ihres Kindes
übertragen.
Wenn Sie z. B. vorhaben, das dritte Jahr Elternzeit „aufzusparen“, reden Sie am
besten schon im zweiten Jahr mit Ihrem Arbeitgeber (nicht erst acht Wochen ehe
Sie die Elternzeit beginnen wollen). Dann können Sie - falls er der Übertragung
der Elternzeit nicht zustimmt - das dritte Jahr Elternzeit regulär im dritten
Lebensjahr nehmen.
- Darf während der Elternzeit gearbeitet werden?
-
Sie können während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, wenn
diese 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
- Bei einer gemeinsamen
Elternzeit sind zusammen bis zu 60 Wochenstunden (30 + 30) möglich.
- Wenn Sie
nicht bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber arbeiten, sondern bei einem anderen,
benötigen Sie ein (möglichst schriftliches) Einverständnis Ihres bisherigen
Arbeitgebers. Lehnt er dies ab (und das geht nur aus dringenden betrieblichen
Gründen), muss er innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Begründung
abgeben. Selbstständige müssen Anfang, Art und Umfang ihrer Tätigkeit angeben.
-
Während der Elternzeit haben Sie das Recht, Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15
bis 30 Stunden zu verringern.
- Diese Arbeitszeitverringerung muss acht Wochen
vorher angemeldet werden und soll mindestens für drei Monate gelten.
- Jedes
Elternteil kann zweimal in der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit
beantragen.
- „Verringerung“ geht dabei von Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit aus,
d. h. Sie können auch (von einer Vollzeitstelle vor der Geburt) zuerst auf 15
Stunden pro Woche reduzieren und später auf 25 Stunden.
- Der Anspruch besteht in allen Unternehmen mit mindestens 15
Beschäftigten und wenn Sie vorher mindestens sechs Monate dort beschäftigt
waren. Ablehnen kann der Arbeitgeber Ihren Antrag nur, wenn dringende
betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Urlaubsansprüche
- Die Urlaubstage aus der Zeit vor der Elternzeit (bis zum Ende der Schutzfrist)
bleiben Ihnen erhalten.
- Sie können diese nach der Elternzeit im laufenden oder
im nächsten Urlaubsjahr nehmen.
Wenn Sie das nicht tun, verfällt der Urlaub (d. h. die Geburt eines
weiteren Kindes verlängert den Übertragungszeitraum nicht!).
- Bitte beachten Sie, dass kein Zeitausgleich
berechnet wird, wenn Sie die Arbeitszeit nach der Elternzeit reduzieren: aus
einem früheren Urlaubstag „Vollzeit“ wird ein Urlaubstag „Teilzeit“.
- Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Sie haben auch in der Elternzeit Anspruch auf tarifliche Gratifikationen, wenn
diese nicht als Leistungsprämie, sondern als Treueprämie gewährt werden und
keine ausdrückliche Kürzung in der Elternzeit vereinbart ist. Informieren Sie
sich bei Ihrem Betriebsrat. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen
Dienstes haben einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, bis ihr Kind das erste
Lebensjahr vollendet hat.
- Kündigungsschutz
- Das Arbeitsverhältnis besteht während der Elternzeit weiter. Von der Anmeldung
(frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) bis zum Ende der Elternzeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt.
- Dieser
Schutz gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem bisherigen
Arbeitgeber in Teilzeit weiterbeschäftigt sind.
- Ausnahmen gibt es nur wenige,
z. B. bei Insolvenz des Unternehmens, Betriebsschließung, Verstöße gegen
arbeitsrechtliche Pflichten.
- Der Kündigungsschutz gilt nur für
unbefristete Arbeitsverhältnisse, befristete Arbeitsverträge verlängern sich
nicht.
- Wenn Sie Ihre Elternzeit unterbrechen und zwischen den Phasen der
Elternzeit zu üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sind, besteht in dieser
Zeit auch kein besonderer Kündigungsschutz.
- Wird Ihnen in der Elternzeit trotz des Kündigungsschutzes gekündigt, sollten Sie
dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie mit der Kündigung nicht
einverstanden sind.
- Am besten wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde, das
Regierungspräsidium, das Sie beraten
und unterstützen kann. Denn eine Kündigung während der Schwangerschaft,
Schutzfrist oder Elternzeit, bei der das Regierungspräsidium nicht angehört wurde, ist nichtig!
-
Sollte das Regierungspräsidium doch einmal einer Kündigung zustimmen, haben Sie
immer noch die Möglichkeit (wie bei jeder anderen Kündigung auch), innerhalb von
drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage einzureichen.
Wenn Sie selbst zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, müssen Sie dies
mindestens drei Monate vor Ende der Elternzeit tun.
- Garantie auf Weiterbeschäftigung
Wenn Ihre Elternzeit vorbei ist, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, zu den
„alten“ Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages wieder bei Ihrem bisherigen
Arbeitgeber beschäftigt zu werden. - Das bedeutet, wenn Sie vor der Geburt des
Kindes ganztags gearbeitet haben, haben Sie nach der Elternzeit wieder Anspruch
auf eine Vollzeitzeitstelle.
- Wollen Sie jedoch nur in Teilzeit weiterarbeiten,
hängt es vom Entgegenkommen des Arbeitsgebers ab, ob das möglich ist.
- Eventuell
haben Sie nach dem neuen „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge“ einen Anspruch auf eine Teilzeitstelle.
- Geklärt werden muss auch, ob Sie an Ihren bisherigen oder an einen
„gleichwertigen“ Arbeitsplatz zurückkehren. Eine schlechter bezahlte Stelle darf
Ihnen aber nicht zugeteilt werden.
- Bei speziellen Fragen zum Thema Elterngeld und Elternzeit können Sie sich an
die Erziehungsgeldstelle bei der Landeskreditbank wenden.
- Lesetipp: Broschüre „Elterngeld
und Elternzeit“
- Die ganzen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung zum
Schutz am Arbeitsplatz gelten auch, wenn Sie als stillende Mutter direkt nach der
Schutzfrist wieder arbeiten.
- Wenn Sie dann nicht voll arbeitsfähig sind, kann
der Arzt auch ein (ganzes oder teilweises) Beschäftigungsverbot aussprechen
oder Ihnen bestimmte Tätigkeiten untersagen.
- Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
Stillpausen während der Arbeitszeit: mindestens zweimal täglich eine halbe
Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde, bei Bedarf auch mehr. Bei einer
Arbeitszeit von mehr als acht Stunden verlängert sich die Stillzeit. Dabei ist
egal, ob Ihnen jemand das Kind zum Stillen bringt, Sie zum Stillen nach Hause
fahren oder im Betrieb Milch abpumpen. Die Stillzeit gibt es zusätzlich zu den
normalen Pausen, sie darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden und kann auch
vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit liegen. Durch die Stillzeit darf sich
der Verdienst nicht verringern. Nach dem Abstillen ist die Mutter verpflichtet,
den Arbeitgeber zu informieren.
Wieder schwanger?!
- Wenn Sie in der Elternzeit das nächste Kind erwarten
- Wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, erhalten Sie unter
den üblichen Voraussetzungen (ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor) Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Sie erhalten allerdings keinen Arbeitgeberzuschuss, weil Sie nicht gleichzeitig Elternzeit
und Mutterschutzfrist nehmen können.
- Geht Ihre Elternzeit zu Ende, bevor die neue Mutterschutzfrist beginnt, müssen Sie bis zur Schutzfrist arbeiten gehen.
Dann erhalten Sie auch wieder Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss. Wollen Sie in dieser Zeit nicht arbeiten,
müssten Sie kündigen (dann erhalten Sie weder
Mutterschaftsgeld noch den Zuschuss und müssen sich neu um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern).
- Wenn Sie in der Elternzeit geringfügig beschäftigt sind (auf 400-EUR-Basis), leistet der Arbeitgeber
keine Zuzahlungen zum Mutterschaftsgeld.
- Überschneiden sich die alte und die neue Elternzeit, müssen Sie beachten, dass auch die neue Elternzeit
spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet wird.
Überschneiden sich die alte und die neue Elternzeit, müssen Sie beachten, dass
auch die neue Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim
Arbeitgeber angemeldet wird. Außerdem können Sie durch die Möglichkeit, 12
Monate Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr zu übertragen,
Ihre Gesamtelternzeit verlängern.
- Beispiel: Sie haben drei Jahre Elternzeit für ihr erstes Kind beantragt.
Nach zwei Jahren kommt das zweite Kind. Weil sich das 3. Jahr Elternzeit für
das erste Kind und das 1. Jahr Elternzeit für das zweite Kind überschneiden
würden, kann es geschickt sein, das 1. Jahr Elternzeit für das zweite Kind
auf die Zeit nach dem
3. Lebensjahr zu übertragen. So haben Sie (nach Abzug der Schutzfrist) fast
sechs Jahre Elternzeit statt fünf Jahre. Für Übertragung der Elternzeit
benötigen Sie die Erlaubnis des Arbeitgebers.
- Wenn schon ein Kind unter 3 Jahren da ist, erhalten Sie beim
Elterngeld für das nächste Kind den „Geschwisterbonus“: Sie erhalten ein
um 10 % höheres Elterngeld, mindestens aber 75 EUR mehr pro Monat, so lange,
bis das Geschwisterkind 3 Jahre alt ist oder Ihr regulärer Anspruch auf
Elterngeld endet.
- Bei der Berechnung Ihres Elterngeldes werden die Monate, in denen
Sie Mutterschaftsgeld und Elterngeld beziehen, nicht berücksichtigt. Zur
Berechnung wird dann auf weiter zurückliegende Monate zurückgegriffen,
u. U. auch vor der Geburt des ersten Kindes.
Kind und Beruf
- oder: gibt es die richtige Entscheidung?
- Viele Frauen steigen wegen ihres Kindes für einige Zeit aus dem Beruf
aus. Andere wollen (oder müssen) während bzw. nach der Elternzeit schnell
wieder erwerbstätig sein. Jede Entscheidung hat Vorteile und Nachteile.
- Wichtig ist,
dass Sie eine Lösung finden, die zu Ihnen und Ihrer Familie „passt“. Kinder
erwarten Liebe, Vertrauen, Zuwendung und eine gute Versorgung. Und das können
Sie Ihrem Kind auch geben, wenn Sie arbeiten.
- Andererseits bedeutet
Berufstätigkeit eine erhebliche Mehrbelastung. Denn die Bedingungen, unter
denen Frauen ihr Muttersein und ihren Beruf managen müssen, sind nach wie vor
ungünstig: Die schwierige Arbeitsmarktsituation und Probleme mit der
Kinderbetreuung sind große Hürden, Beruf und Familie wirklich vereinbar zu
gestalten.
... zurück in den Beruf...
Vieles ist zu bedenken, wenn Sie wieder arbeiten wollen: die Unterbringung und
Versorgung der Kinder, wie lange Sie arbeiten können, die Anforderungen des
Berufs und die aktuelle Stellenlage. Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch auf
einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Es ist ratsam, auch während
der Elternzeit Kontakt zum Arbeitgeber zu halten. Klären Sie noch vor der Geburt
Ihres Kindes, ob Sie an betrieblichen Weiterbildungsangeboten auch in der
Elternzeit teilnehmen können oder ob die Möglichkeit besteht, als
Urlaubsvertretung für eine befristete Zeit in den Betrieb zurückzukehren. Wenn
Sie die betrieblichen Rahmenbedingungen kennen, können Sie sich darüber Gedanken
machen, ob und wie Sie diese Angebote nützen wollen. Nach einer längeren
Familienphase gestaltet sich der Wiedereinstieg häufig problematischer.
- Hilfreiche Fragen zum Management von Beruf und Familie sind z. B.:
- Wie teilen wir uns Familien- und Berufsarbeit in Zukunft auf? Wer
übernimmt was?
- Welche Arbeitszeit bevorzuge ich?
- Welche Kompromisse sind möglich?
- Wer unterstützt mich/uns in der Kinderbetreuung?
- Welche Angebote kenne ich? Wen kann ich ansprechen?
- Wie flexibel bin ich/kann ich sein bei Überstunden etc.?
- Wie bin ich im Kontakt mit meinem Arbeitgeber?
- Wie kann ich zielorientiert verhandeln?
- Falls ich den früheren Job gekündigt habe: Weiß ich, wie man sich
heute bewirbt?
- Wenn nein, wo kann ich es lernen?
- Brauche ich eine Fortbildung, um im Beruf bestehen zu können?
- Wo finde ich Infos über Stellen und Bildungsangebote?
- Wer finanziert mir evtl. einen Lehrgang?
- Was brauche ich noch für mich an Hilfe und Informationen, um
entscheiden zu können?
- Anlaufstellen für Berufsrückkehrerinnen, die Sie über Möglichkeiten des
Wiedereinstiegs, Weiterbildungsangebote und Teilzeitstellen informieren, können
Ihnen helfen.
- Es besteht auch die Möglichkeit zu Teilzeit-Umschulungen und
Teilzeit-Ausbildungen, wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht Vollzeit
berufstätig sein können oder wollen.
Arbeitszeit - Familienzeit
Management von Beruf und Familie
Meistens ist es Sache der Frau, Beruf und Familie „unter einen Hut zu bringen“.
Darum suchen viele Frauen, die ihren beruflichen Wiedereinstieg planen, nach
einer Teilzeitstelle. Wer Teilzeit beschäftigt ist oder es anstrebt, sollte ein
Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden eingehen. Denn nur dann sind Sie sozialversicherungsrechtlich
voll abgesichert, d. h. kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.
Vorteile auf dem Arbeitsmarkt hat, wer eine flexible Arbeitszeit anbieten kann
(z. B. nachmittags oder feste ganze Wochentage) und nicht an den
Vormittagstunden festhält. Bei einer sogenannten „geringfügigen Beschäftigung“
(400-EUR-Job) sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitsvertrag schriftlich
abgeschlossen wird und auch tatsächlich Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt
werden. Weitere Informationen enthält die Broschüre „Geringfügige Beschäftigung
und Beschäftigung in der Gleitzone“.Teilzeit - Vollzeit
Seit 2001 gibt es das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Arbeitsverträge“. Darin ist der Anspruch auf Teilzeitarbeit gesetzlich
verankert und weitere Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit. Einen
grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Sie, wenn Ihr
Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht und Ihr Arbeitgeber mehr als
15 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt.
Sie als Arbeitnehmer/-in müssen Ihren Wunsch auf eine geringere Arbeitszeit drei
Monate vorher mündlich oder schriftlich ankündigen. Dabei sollen Sie auch
angeben, um wie viel Sie Ihre Arbeitszeit verringern wollen und die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit angeben. Das Gesetz geht davon aus, dass Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerseite gemeinsam und einvernehmlich nach einer Lösung suchen,
die den Interessen beider Parteien gerecht wird. Arbeitgeber müssen den
Arbeitnehmer/-innen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn
schriftlich mitteilen, ob der Verringerung der Arbeitszeit sowie der
gewünschten Verteilung zugestimmt wird oder nicht. Der Arbeitgeber kann den
Wunsch auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Zu betrieblichen Gründen
gehören erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufes,
der Sicherheit im Betrieb oder auch unverhältnismäßig hohe Kosten. Sind Sie mit
der Ablehnung nicht einverstanden, können Sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht
klagen. Das Gericht prüft dann, ob die Ablehnung des Arbeitgebers zu Recht
erfolgt ist.
Broschüren:
„Teilzeit - alles, was Recht ist“
Weitere Infos können Sie auch über die Homepage www.teilzeit-info.de erhalten.
- Private Kinderbetreuung
- Tagesmütter oder -väter
Sie bringen Ihr Kind zur Tagesmutter, wo Ihr Kind meist zusammen mit den Kindern
der Tagesmutter betreut wird. Die Betreuungszeiten können flexibel ausgemacht
werden. Im Gegensatz zu Kinderkrippen kann Ihr Kind quasi ab Geburt zur
Tagesmutter. Es ist auch bei Krankheit oder in den Ferien versorgt. Ihr Kind hat
über mehrere Jahre eine verlässliche Bezugsperson. Wenn Sie Glück haben, finden
Sie eine Tagesmutter, die in der Nähe Ihres Wohn- oder
Arbeitsortes wohnt. Es ist schwierig, schnell einen Ersatz zu finden, wenn die
Tagesmutter plötzlich ausfällt (durch Krankheit etc.). Die Tagesmütter werden
geschult und vermittelt über die Tages- und Pflegeelternvereine in Sindelfingen
und Leonberg. Tagesmütter sind in der Regel selbstständig tätig
und kümmern sich selbst um Steuern und Versicherung.
- Kinderbetreuung im Haushalt („Kinderfrau“)
Die
klassische „Kinderfrau“ kommt zu Ihnen nach Hause und versorgt dort Ihr
Kind. Die Betreuungszeiten können Sie individuell ausmachen, manche
Kinderfrauen helfen zusätzlich im Haushalt (je nach Vereinbarung). Die
Kinderfrau ist in der Regel „Angestellte“ in Ihrem Haushalt. Das führt
zu einer höheren finanziellen Belastung für Sie. Bei Fragen zu
Steuerabgaben und Versicherungsschutz wenden Sie sich an das Finanzamt
und die Bundesknappschaft (siehe auch www.bundesknappschaft.de oder
www.minijob-zentrale.de. - Au-Pair
Au-Pairs sind
Jugendliche aus dem Ausland, die ein Jahr lang in Ihrer Familie mitleben
und 30 Stunden pro Woche in Ihrem Haushalt arbeiten. Sie sind flexibel
einsetzbar und bereichern die Familie als neues Familienmitglied aus
einem fremden Kulturkreis. Informationen gibt es bei den
Frauenbeauftragten. Für das Au-Pair brauchen Sie ein
eigenes Zimmer, und zusätzlich zu dem monatlichen Taschengeld (ca. 260
bis 300 EUR) entstehen diverse andere Kosten (Versicherung, Sprachkurs,
Behördengänge, Kost und Logis).
- Kindertageseinrichtungen
Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten in
Kindertageseinrichtungen. Die konkreten Angebote (Öffnungszeiten, Aufnahmebedingungen) können Sie bei den einzelnen
Einrichtungen vor Ort oder im Rathaus erfragen.
- Kinderkrippen (für Kinder zwischen 0 - 3 Jahren)
In Kinderkrippen werden Ihre Kinder durch ausgebildetes Fachpersonal zu
festgelegten Zeiten betreut. Die Kinder leben und spielen in Gruppen. Leider
gibt es im Landkreis nur wenig Krippenangebote, darum sind die Anfahrtswege oft
weit. Die Kinderkrippen sind für einige Wochen im Jahr geschlossen (Ferienzeit).
- Kindergärten/Kindertagesstätten (für Kinder bis zum Schuleintritt)
Die Angebote sind sehr unterschiedlich: Viele Kindergärten bieten mittlerweile
verlängerte Öffnungszeiten, Betreuung über die Mittagszeit oder
Ganztagsbetreuung an. Dreijährige Kinder haben ein Recht auf einen
Kindergartenplatz. Manche Kindergärten nehmen auch schon zweijährige Kinder auf.
- Kinderhort (für Kinder vom Schuleintritt bis 12/14 Jahre)
Auch für Kinder im Schulalter gibt es in den großen Kreisstädten die
Möglichkeit, in der Zeit nach der Schule betreut zu werden.
- Kernzeitbetreuung
Viele Grundschulen im Landkreis bieten eine Betreuung der Kinder vor der Schule
(ab ca. 7:00 Uhr) und nach Schulschluss (bis ca. 13:00 Uhr) an.
- Ferienbetreuung
Weil der Urlaub der Eltern nicht so lang ist wie die Ferien ihrer Kinder, bieten
viele Städte und Gemeinden in den Sommerferien Stadtranderholung für Schulkinder
an. Dadurch sind Ihre Kinder auch in den Ferien verlässlich betreut.
Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder beim
Kreisjugendreferat.
- Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, haben einen
gesetzlich garantierten Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege
eines kranken Kindes unter 12 Jahren, wenn sonst keine Person im Haushalt diese
Aufgabe übernehmen kann.
- Das bedeutet, dass Sie bis zu 20 Tage im Jahr pro Kind freigestellt werden
können (10 pro Elternteil), um das kranke Kind zu versorgen.
- Bei mehreren Kindern sind es maximal 50
Tage.
- Alleinerziehenden stehen pro Jahr diese 20 bzw. 50 Tage
allein zu.
- Dazu muss der Kinderarzt Ihr Kind quasi „krankschreiben“, dann kann
ein Elternteil unbezahlten Urlaub nehmen und die Krankenkasse übernimmt den
Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes. (§ 45 SGB V)