Schwangerschaft und Geld
Säuglings- und Kleinkindausstattung
Mutterschaftsgeld
Sozialversicherung in der Mutterschutzfrist
- Zuschüsse zur Babyerstausstattung:
- Schwangere Frauen und Familien mit geringem Einkommen können von der
Bundesstiftung „Mutter und Kind“ einen einmaligen Zuschuss von höchstens 1200 EUR
für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung bekommen. Dieser Zuschuss
muss vor der Geburt bei einer Schwangerenberatungsstelle beantragt werden. Ob
und wie viel Sie von der Bundesstiftung bekommen, ist unter anderem abhängig von
Ihrem Familieneinkommen, der Familiengröße, der Kaltmiete und dem Vermögen. Auf
Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch!
-
Sie können auch bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob es Zuschüsse für
Schwangerschaft oder Geburt gibt.
- Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen von der
Arbeitsagentur bzw. vom Sozialamt einmalige Beihilfen für den Kauf von
Schwangerschafts- und Babykleidung.
- Schwangere Frauen oder Familien, die Hilfe
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, bekommen Gutscheine, mit denen
sie die nötige Kleidung einkaufen können. Stiftungsleistungen kommen hier nur eingeschränkt oder
überhaupt nicht in Betracht.
- Erkundigen Sie sich trotzdem auf jeden Fall bei den
Schwangerenberatungsstellen, weil die Stiftungsrichtlinien sich fast jedes Jahr
ändern.
- Gebrauchte Babykleidung:
- Im Frühjahr und Herbst finden überall im Landkreis Böblingen
Kinderkleiderbazare oder -flohmärkte statt. Diese werden von Kindergärten,
Kirchengemeinden, dem Kinderschutzbund oder Vereinen organisiert. Dort können
Sie preisgünstig gebrauchte Kinderkleidung, Kinderwagen etc. sowie Spielzeug
kaufen. Wann und wo in Ihrer Nähe solche Veranstaltungen stattfinden, erfahren
Sie durch Tageszeitung, Wochenblatt, Plakate oder bei Kirchengemeinden.
- In
speziellen Zeitungen (z. B. „Flohmarkt“, „Sperrmüll“) oder Webseiten (z.B.
Luftballon) werden alle möglichen
gebrauchten Sachen von privat für privat angeboten.
- In verschiedenen
Second-Hand-Läden erhalten Sie auch Kinderkleidung und Kinderbedarf.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
- Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie während der
Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn der
6-Wochen-Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Dasselbe gilt für Heimarbeiterinnen oder Frauen, deren Arbeitsverhältnis vom
Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Ausgangspunkt ist das durchschnittliche
Nettoeinkommen, das Sie vor Beginn der Schutzfrist verdient haben.
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Die Krankenkasse zahlt Ihnen maximal 13 EUR Mutterschaftsgeld pro Tag (= ca. 390
EUR im Monat). Lag Ihr Nettoeinkommen darüber, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber die
Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und bisherigem Nettoeinkommen, d. h. bis
acht Wochen nach der Geburt haben Sie unterm Strich genau so viel Geld zur
Verfügung wie vorher (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der
Geburt).
-
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dafür
brauchen Sie eine Bescheinigung Ihrer Frauenärztin/Ihres Frauenarztes über den
voraussichtlichen Geburtstermin. Diese „Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag
der Entbindung“ darf allerdings erst sieben Wochen vor dem Geburtstermin
ausgestellt werden. Dann sollten Sie möglichst schnell Ihren Antrag mit dieser
Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse veranlasst
dann die weiteren Schritte für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
- Bleiben Sie in Kontakt mit Krankenkasse und Arbeitgeber, damit Sie das
Mutterschaftsgeld pünktlich gezahlt bekommen - insbesondere, wenn Sie auf das
Geld angewiesen sind oder nach der Geburt
Arbeitslosengeld II beziehen werden (das JobCenter kürzt Ihnen bei
Mutterschaftsgeld-Nachzahlungen, die nach der Schutzfrist kommen, das
Arbeitslosengeld II!).
- Arbeitslose Frauen oder Frauen, die z. B. eine Umschulung machen, bekommen
Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes. Frauen, die
Krankengeld beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld in dieser Höhe.
- Selbstständig
erwerbstätige Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Krankengeldhöhe, wenn sie in
einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert
sind.
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
- Wenn Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
haben, können Sie
möglicherweise Mutterschaftsgeld vom
Bundesversicherungsamt
erhalten. diese Einmalzahlung beträgt höchstens 210 EUR.
Das kommt in Frage, wenn Sie zu Beginn der
Schutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt)
- nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-
oder freiwillig versichert sind (z. B. als Familien- oder Privatversicherte) und
- in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Minijob).
- Beim Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes gilt: Ist Ihr
Nettoeinkommen höher als 390 EUR monatlich, erhalten Sie zu dem einmaligen
Mutterschaftsgeld den monatlichen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
(Netto-Lohn minus
390 EUR). Ab dem Tag der Geburt können Sie Elterngeldgeld ohne Abzug erhalten.
Im Fall einer zulässigen Kündigung während der Schwangerschaft oder während der
Schutzfrist nach der Entbindung übernimmt das Bundesversicherungsamt für diese
Frauen auch den Arbeitgeberzuschuss.
Krankenversicherung während der Mutterschutzfrist
- Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
bleiben grundsätzlich während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor bis 8
Wochen nach der Geburt) beitragsfrei weiterversichert.
- Dasselbe gilt für
Bezieherinnen von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
-
Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert
sind, bleiben während der Schutzfrist ebenfalls beitragsfrei weiterversichert, wenn
sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
- Privat Krankenversicherte bzw. freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch
müssen entsprechend der Versicherungsbedingungen ihren Beitrag während der
Mutterschutzzeit selbst bezahlen. Möglicherweise können Sie auf einen Mindestbeitrag
reduzieren. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach!
Rentenversicherung während der Schutzfrist
- In der Rentenversicherung zählen die Schutzfristen als Anrechnungszeiten.