Schwangerschaft und Lebenslage
allein erziehende werdende Mütter
ausländische Frauen (Migrantinnen)
Mutterschutz am Arbeitsplatz
Für schwangere Frauen, die ihr Kind wahrscheinlich allein erziehen werden,
bieten die Schwangerenberatungsstellen der Caritas und des Gesundheitsamtes
dreimal jährlich einen Gesprächs- und
Informationstag an. Dort gibt es Informationen über finanzielle Hilfen,
Sorgerechts- und Unterhaltsfragen, Hebammenhilfe sowie die Möglichkeit, andere schwangere
Frauen kennen zu lernen.
- Falls Sie nicht so gut deutsch verstehen, können Sie zur
Geburtsvorbereitung Einzelstunden bei der Hebamme bekommen. Dorthin können Sie
jemanden mitnehmen, der übersetzen kann. Manche Hebammen sprechen auch mehrere Sprachen
(z. B. Englisch, Französisch etc.). Die Adressen von Hebammen finden Sie in der
Broschüre "Hebammen im Landkreis Böblingen" .
- Gibt es Probleme mit Ihrem Aufenthalt, können Sie sich an die
Schwangerenberatung bei der Caritas wenden.
- Wenn Sie zu Hause unter Gewalt leiden oder misshandelt werden, finden Sie im
Frauenhaus Zuflucht. Sie haben in manchen Fällen auch schon nach zwei Jahren Ehe ein
eigenständiges Recht auf Aufenthalt ohne Ihren Mann, wenn Gewalt der
Trennungsgrund ist.
- Wenn Sie Deutsch lernen wollen:
- Es gibt Sprachkurse an den Volkshochschulen.
- Daneben bieten aber auch andere Organisationen (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Caritas) Deutschkurse an, die zum Teil sehr
kostengünstig sind, bei manchen Kursen dürfen Sie sogar Ihre kleinen Kinder
mitbringen.
- Neuzuwanderer können innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland einen
Integrationskurs besuchen, in dem Sie Deutsch lernen. Auch wenn Sie schon länger in Deutschland sind, aber
nur wenig Deutsch sprechen, können Sie an einem Integrationskurs teilnehmen,
wenn noch Plätze frei sind. Es gibt auch spezielle Kurse nur für Frauen.
- Wann wird Ihr Kind deutsch?
Ihr Kind hat dieselbe Nationalität wie Sie als Eltern. Zusätzlich bekommt Ihr
Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie als Mutter oder Vater
zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens
acht Jahren in Deutschland leben (ohne Unterbrechung „rechtmäßiger und
gewöhnlicher Aufenthalt“) und einen der folgenden Aufenthaltsstatus haben:
-
freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger sind oder eine
gleichgestellte Staatsangehörigkeit (EWR-Staaten)
- eine Aufenthaltserlaubnis als EU-Bürger oder
- eine Niederlassungserlaubnis.
Das Standesamt prüft bei jedem Kind, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der
Geburt vorlagen, Sie brauchen nichts zu tun. Es reicht, wenn einer der beiden
Elternteile diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn Ihr Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit hat, können auch Sie durch Ihr Kind ein Aufenthaltsrecht in
Deutschland bekommen.
- Wer bekommt Kindergeld?
Als ausländische Staatsbürgerinnen/-bürger können Sie Kindergeld erhalten, wenn
Sie nach dem Aufenthaltsgesetz folgenden Status haben:
- Niederlassungserlaubnis (§ 9),
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§ 18 - 21
Aufenthaltsgesetz,
- Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
aus humanitären Gründen (nach § 25 Abs. 1 oder 2), anerkannte Asylberechtigung oder
ehemals „kleines Asyl",
- eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehepartner (Aufenthaltserlaubnis nach §
31),
- Aufenthalterlaubnis nach §
37 Aufenthaltsgesetz, weil Sie in Deutschland aufgewachsen sind,
- Aufenthaltserlaubnis nach § 38
Aufenthaltsgesetz, wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
aber seither schon wieder ein Jahr in Deutschland leben,
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 27
ff). Das geht nur, wenn Ihr Familiennachzug zu einer Person erfolgt, die die
deutsche Staatsangehörigkeit oder einen der hier oben genannten Aufenthaltstitel
besitzt (§§ 9, 18 - 21, 25 Abs. 1 + 2, 31, 36, 38).
Die einzelnen Paragraphen, nach denen Ihre Aufenthaltserlaubnis begründet ist,
stehen in Ihrem Pass.
- Wenn Sie arbeiten, können Sie auch Kindergeld beantragen, wenn Sie nur
eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung haben (bei Staaten mit
Sonderabkommen, z. B. Ex-Jugoslawien, Türkei)
- Wer bekommt Elterngeld?
Ausländische Mütter/Väter erhalten Elterngeld,- wenn sie eine europäische Staatsangehörigkeit (EU) haben
und dadurch freizügigkeitsberechtigt sind oder
- wenn sie eine Niederlassungserlaubnis (§ 9) haben;
- wenn sie eine
Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Die Berechtigung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird vom Ausländeramt erteilt und muss
im Pass stehen. Falls Sie diese Berechtigung nicht haben, fragen Sie
während der Schwangerschaft im Ausländeramt nach, ob Sie Anspruch darauf
haben oder wenden sich an eine Schwangerenberatungsstelle.
- Kein Elterngeld erhalten Sie, wenn Sie die Erlaubnis zur
Erwerbstätigkeit nach den §§ 16/17 Aufenthaltsgesetz haben
(Studenten, Au-Pairs, Haushaltshilfen etc.)
- Wenn Sie aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis für
Deutschland besitzen (§ 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 -5 AufenthaltG),
können Sie Elterngeld bekommen, wenn Sie seit mindestens drei Jahren
rechtmäßig in Deutschland sind und arbeiten, Arbeitslosengeld I erhalten
oder in Elternzeit sind.
- Landeserziehungsgeld erhalten Sie darüber
hinaus auch, wenn Ihr Kind oder Ihr Partner die oben genannten Voraussetzungen
erfüllen. Familien mit türkischer Staatsangehörigkeit können nach dem
deutsch-türkischen Abkommen auch Landeserziehungsgeld beantragen.
Die einzelnen Paragraphen, nach denen Ihre Aufenthaltserlaubnis begründet ist,
stehen in Ihrem Pass. Außerdem müssen Sie nachlesen, ob Sie die anderen
Voraussetzungen für Elterngeld und Landeserziehungsgelderfüllen.
Mutterschutz am Arbeitsplatz
- das Mutterschutzgesetz und Verordnung zum Schutz der Mütter am
Arbeitsplatz
Für wen gilt das Gesetz?
- Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der
Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Dabei spielt es
keine Rolle, ob Sie Voll- oder Teilzeit arbeiten, eine Ausbildung machen, als
Angestellte oder Arbeiterin im
öffentlichen Dienst tätig, als Haushaltshilfe angestellt sind oder in Heimarbeit
arbeiten. Auch Frauen
in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung)
haben einen Anspruch auf die geltenden Bestimmungen des Gesetzes. Für Frauen mit
befristeten Arbeitsverträgen gilt das Gesetz, solange das befristete
Arbeitsverhältnis besteht. Für Beamtinnen gelten entsprechende Regelungen des
Beamtenrechts. Das Mutterschutzgesetz findet keine Anwendung bei selbstständigen
Frauen, Hausfrauen oder Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika
ableisten.
- Das Mutterschutzrecht umfasst Regelungen
- zum Schutz am Arbeitsplatz
- zu Beschäftigungsverboten (zum Schutze der Schwangeren und ihres Babys)
- zur Sicherung des Einkommens (während der Schwangerschaft und nachfolgenden Schutzfrist)
- zum Schutz vor Kündigung
- zu den Urlaubsansprüchen vor und nach der Geburt
- zu den Schutzfristen vor und nach der Geburt
- zum Mutterschaftsgeld
Lesetipp: Broschüre „Mutterschutz“
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über Ihre Schwangerschaft und den
vermutlichen Tag der Entbindung. Hierzu sind Sie zwar nicht verpflichtet, doch
die Schutzvorschriften des Mutterschutzes können ja erst angewandt werden, wenn
Sie Ihren Arbeitgeber informiert haben. Wenn beispielsweise Ihre Arbeitszeiten
so ungünstig liegen, dass Frauenarztbesuche in der Freizeit nicht möglich sind,
muss der Arbeitgeber Sie zu den Vorsorgeuntersuchungen freistellen, ohne dass
Ihnen der Lohn gekürzt wird.
- Wenn Ihr Arbeitgeber auf einen ärztlichen Nachweis der
Schwangerschaft besteht, muss er die Kosten für die Bescheinigung tragen.
- Das Regierungspräsidium wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass der Arbeitgeber
die Mutterschutzvorschriften einhält. Wenn Sie für einen Arbeitgeber im
Landkreis Böblingen arbeiten, ist die Fachgruppe
Mutterschutz im
Regierungspräsidium in Stuttgart zuständig. (Telefon 0711 / 904-0, bzw. 904-3074 oder 904-15499,
mutterschutz@rps.bwl.de,
www.rp-stuttgart.de Suchbegriff
"Mutterschutz"). Dort erhalten Sie auch Auskunft bei Fragen zum Mutterschutz oder
Hilfe, wenn es Probleme mit der Einhaltung des Mutterschutzrechts
(Mutterschutzgesetz und Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz) gibt.
Schutz für die werdende Mutter am Arbeitsplatz
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz einer werdenden Mutter so gestalten, dass
keine Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen.
- Schwangere Frauen dürfen keine
Arbeiten ausführen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen,
Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
- Schwere körperliche Tätigkeiten oder Akkord und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem
Arbeitstempo sind verboten.
- Ebenso dürfen werdende Mütter nicht nachts zwischen
20:00 und 6:00 Uhr arbeiten, auch nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht länger
als 8,5 Stunden täglich beschäftigt werden (Ausnahmen gibt es in verschiedenen
Bereichen, z. B. Gaststättengewerbe, Krankenpflege).
Diese allgemeinen Beschäftigungsverbote gelten für alle schwangeren Frauen.
Wenn Sie eine solche „verbotene“ Tätigkeit ausüben, muss der Arbeitgeber Ihnen
während der Schwangerschaft und Stillzeit eine ungefährliche Aufgabe
übertragen. Ist dies nicht möglich, müssen Sie von der Arbeit freigestellt
werden.
- Darüber hinaus gibt es im Einzelfall auch individuelle Beschäftigungsverbote.
Manche Frauen können aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur
Mutterschutzfrist arbeiten. Dabei muss der Arzt entscheiden:
- Handelt es sich um eine Krankheit (dann schreibt er Sie krank) oder
- sind es
schwangerschaftsbedingte Beschwerden? In diesem Fall kann er sie krank schreiben
oder Ihnen ein Beschäftigungsverbot erteilen.
- Darum muss der Arzt bei schwangerschaftsbedingten Problemen nochmals prüfen,
- ob Sie wegen der Komplikationen arbeitsunfähig krank
sind (dann werden Sie krank geschrieben) oder
- ob Sie ein Beschäftigungsverbot
erteilt bekommen. Das bedeutet, dass der Arzt Ihnen bescheinigt, dass Leben und
Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet ist durch die Fortsetzung der
Beschäftigung und Sie ganz oder teilweise von dieser Arbeit freigestellt werden.
Dieses Beschäftigungsverbot soll möglichst genaue Angaben enthalten, welche
Tätigkeiten verboten sind, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten
möglich sind.
- Die Entscheidung darüber liegt bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt. Bei
einem Beschäftigungsverbot bekommen Sie Ihren normalen Lohn weiter bezahlt.
Werden Sie länger krankgeschrieben, bekommen Sie nach sechs Wochen Krankengeld.
Sicherung des Einkommens
- Wenn Sie schwanger sind, darf man Ihnen den Verdienst nicht kürzen. Ihnen steht
mindestens der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor Eintritt der
Schwangerschaft zu. Das gilt auch dann, wenn Sie wegen der
Mutterschutzbestimmungen eine andere Tätigkeit übertragen bekommen, keine Schichtarbeit und Überstunden mehr leisten
dürfen oder ein Beschäftigungsverbot haben. Bei Unklarheiten können Sie oder Ihr
Arbeitgeber sich an das Regierungspräsidium wenden.
Schutz vor Kündigung
- Vom Anfang der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung (wenn Sie
Elternzeit nehmen bis zum Ablauf der Elternzeit) kann Ihnen der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
- Ausnahmen sind nur möglich mit der Zustimmung
des Regierungspräsidiums. Damit der Kündigungsschutz wirksam wird, muss der
Arbeitgeber wissen, dass Sie schwanger sind. Oder Sie müssen ihn spätestens zwei
Wochen nach Zugang der Kündigung informieren . Wenn Sie die Zwei-Wochen-Frist
nicht einhalten können, weil Ihnen die Schwangerschaft noch nicht
bekannt war, verlängert sich die Frist. Sie müssen aber sofort, wenn Sie
von der Schwangerschaft erfahren, (z. B. direkt nach dem
Frauenarztbesuch) Ihrem Arbeitgeber Bescheid geben. Zum Zeitpunkt der
Kündigung müssen Sie aber bereits schwanger gewesen sein, damit das
Kündigungsverbot gilt.
- Wird Ihnen trotz Kündigungsschutz
während der Schwangerschaft gekündigt, so
sollten Sie sich schriftlich „nicht einverstanden“ erklären und die Rücknahme
der Kündigung einfordern. In dieser Situation ist es sinnvoll, die Fachgruppe
Mutterschutz beim zuständigen Regierungspräsidium zu informieren und sich Rat und
Hilfe zu holen.
- Der Schutz vor Kündigung gilt auch in der Probezeit, wenn Sie einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit haben. Bei zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen gilt der Kündigungsschutz nur so lange, wie der Arbeitsvertrag
gilt. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht.
-
Wenn Sie selbst kündigen wollen, können Sie das auch während der Schwangerschaft
oder während des Mutterschutzes zum Ende der Schutzfrist tun.
- Während eines
Vorstellungsgesprächs darf nicht gefragt werden, ob Sie schwanger
sind. Es sei denn, es handelt sich bei der Stelle um eine Tätigkeit, die Sie
nach dem Mutterschutzgesetz schwanger nicht mehr ausführen dürften. Dann kann
sich der Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch erkundigen, ob Sie schwanger
sind.
Urlaubsansprüche vor und nach der Geburt
- Für die Berechnung des
Erholungsurlaubes zählen die Fehlzeiten wegen
mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (auch die Schutzfristen! s. u.)
als normale Beschäftigungszeiten, d. h. Ihr Urlaubsanspruch läuft bis zum Ende
der Mutterschutzfrist nach Geburt. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber
Ihren Urlaub nur für volle Monate kürzen.
- Das bedeutet, wenn die Schutzfrist
Mitte des Monats endet, zählt Ihr Urlaubsanspruch noch für diesen ganzen Monat!
Beispiel: Wenn das Baby am 15. April kommt, geht die Schutzfrist bis zum 10.
Juni. Ihr Urlaubsanspruch geht bis Ende Juni.
- Konnten Sie vor Beginn des
Mutterschutzes den Urlaub nicht vollständig nehmen, steht Ihnen der Resturlaub
nach der Schutzfrist oder nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr zu. Danach verfällt er, d. h. durch eine weitere Schwangerschaft
verlängert sich der Urlaubsanspruch nicht mehr! Wenn Sie zum Ende der Schutzfrist/Elternzeit Ihre Stelle
kündigen, werden Ihnen die restlichen Urlaubstage ausbezahlt.
Schutzfristen vor und
nach der Geburt
- Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet in der
Regel acht Wochen nach der Geburt. Das heißt: In dieser Zeit müssen Sie nicht
arbeiten!
- Eine werdende Mutter darf ab sechs Wochen vor der Geburt nur noch
beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich weiterarbeiten möchte. Sie kann
diese Entscheidung jederzeit widerrufen.
- Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht
in den ersten acht Wochen nach der
Geburt. Sie dürfen selbst dann nicht arbeiten, wenn Sie dazu bereit wären.
- Kommt
Ihr Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, werden die Tage der
Schutzfrist, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten, an
die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Das heißt, Sie haben in jedem Fall 14
Wochen Mutterschutz. Wenn Ihr Baby beispielsweise 2 Wochen zu früh auf die Welt
kommt und Sie vor der Geburt nur 4 Wochen Schutzfrist hatten, verlängert sich
die Schutzfrist nach der Geburt von 8 auf 10 Wochen.
- Bei medizinischen
Frühgeburten oder Mehrlingen verlängert sich die Schutzfrist
nach der Geburt auf zwölf Wochen. Kinder gelten medizinisch als Frühgeborene,
wenn sie vier Wochen oder mehr vor dem errechneten Termin zur Welt kommen oder
wenn ihr Geburtsgewicht unter 2.500 g liegt. Als Bestätigung für eine
Frühgeburt benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis. In diesem Fall haben Sie 6
Wochen vor der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt, also insgesamt 18 Wochen,
Mutterschutzfrist.