Elternzeit

Die Elternzeit wird im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG) geregelt.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Eltern haben das Recht darauf, sich während der ersten Lebensjahre der Erziehung ihres Kindes zu widmen. Das Gesetz zur Elternzeit (BEEG) bestimmt, dass Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber den Anspruch haben, ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden. Diese Freistellung ist unbezahlt. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter, d. h. nach der Elternzeit können Sie wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Jede Mutter und jeder Vater, die/ der in einem Arbeitsverhältnis steht, kann Elternzeit anmelden, d. h. auch Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte. Dazu ist es notwendig, dass Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt wohnen und es überwiegend selbst betreuen und erziehen. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Auch Väter, die nicht das Sorgerecht haben, können Elternzeit nehmen, wenn die Mutter zustimmt.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Die Elternzeit ist begrenzt auf höchstens drei Jahre pro Kind. Kürzere Zeiten sind natürlich möglich. Diese drei Jahre können ganz flexibel abgerufen werden: Sie können sie beispielsweise direkt nach der Geburt bzw. im Anschluss an den Mutterschutz als Ganzes nehmen. Dann endet die Elternzeit am Tag vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes. Es besteht aber auch die Möglichkeit, bis zu 24 Monate dieser drei Jahre „aufzusparen“ und auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu übertragen. Sie können auch Ihre Arbeit nach der Mutterschutzfrist wieder aufnehmen und die Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten.

Die Elternzeit kann von einem Elternteil allein oder von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden (wenn z. B. beide in Teilzeit arbeiten während der Elternzeit). Die Eltern können sich aber auch abwechseln. Die Elternzeit darf dabei insgesamt auf bis zu sechs Zeitabschnitte (drei pro Elternteil) verteilt werden.

Anmeldung der Elternzeit

Sie müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen, bevor sie beginnen soll, bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Diese Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich erfolgen. Eine Bewilligung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, aber der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.

Ein Beispiel: Wenn die Mutter im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist zwei Jahre Elternzeit nehmen will, muss sie dies ihrem Arbeitgeber eine Woche nach der Geburt ihres Kindes mitteilen. Möchte der Vater im zweiten Jahr gemeinsam mit der Mutter Elternzeit nehmen und seine Arbeitszeit auf 25 Stunden verringern, muss er dies seinem Arbeitgeber erst sieben Wochen vor Beginn seiner Elternzeit mitteilen.

  • Mit Ihrem Antrag auf Elternzeit müssen Sie verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen wollen. Wenn Sie später eine Änderung der beantragten Elternzeit möchten (z. B. Verlängerung oder vorzeitige Beendigung), ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Daher ist es empfehlenswert, die Länge der beantragten Elternzeit im Vorfeld gut zu überlegen.
  • Eltern können bis zu maximal 24 Monate Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag ihres Kindes übertragen.
    Die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die Übertragung der Elternzeit nicht genehmigen. Er kann die Übertragung aber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn es ein dritter Zeitabschnitt ist und nach dem 3. Lebensjahr genommen werden soll. Diese Ablehnung der Elternzeit muss der Arbeitgeber Ihnen innerhalb von 8 Wochen nach Ihrem Antrag mitteilen. Wenn Sie z. B. vorhaben, das dritte Jahr Elternzeit „aufzusparen“, reden Sie am besten schon im zweiten Jahr mit Ihrem Arbeitgeber (nicht erst 13 Wochen bevor Sie die Elternzeit beginnen wollen). Dann können Sie – falls der Arbeitgeber der Übertragung der Elternzeit widerspricht – das dritte Jahr Elternzeit regulär im dritten Lebensjahr Ihres Kindes nehmen.

Darf während der Elternzeit gearbeitet werden?

Ja, Sie können während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, wenn diese 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet (§ 15 Abs. 4 BEEG). Sie können mit Ihrem Arbeitgeber sehr individuell und flexibel eine Verringerung Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit und deren Ausgestaltung vereinbaren (§ 15 Abs. 5 BEEG). Bei einer gemeinsamen Elternzeit beider Elternteile sind zusammen bis zu 60 Wochenstunden (z. B. 30 + 30) möglich. Wenn Sie nicht bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber arbeiten, sondern bei einem anderen, benötigen Sie ein (möglichst schriftliches) Einverständnis Ihres bisherigen Arbeitgebers. Lehnt er dies ab (und das geht nur aus dringenden betrieblichen Gründen), muss er innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Begründung abgeben.

Während der Elternzeit haben Sie das Recht, Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 bis 30 Stunden zu verringern. „Verringerung“ geht dabei von Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit aus, d. h. Sie können auch (von einer Vollzeitstelle vor der Geburt) zuerst auf 15 Stunden pro Woche reduzieren und später nochmals auf 25 Stunden. Der Anspruch besteht in allen Unternehmen mit mindestens 15 Beschäftigten, wenn Sie vorher mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dort beschäftigt waren. Ihre Arbeitszeitverringerung soll mindestens für zwei Monate gelten und muss sieben Wochen vorher angemeldet werden (in den ersten drei Lebensjahren des Kindes). Wollen Sie in Ihrer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag Ihre Arbeitszeit verringern, beträgt die Anmeldefrist hierfür 13 Wochen. Jeder Elternteil kann zweimal in der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Ablehnen kann der Arbeitgeber Ihren Antrag nur, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Urlaubsansprüche und Weihnachtsgeld

Die Urlaubstage aus der Zeit vor der Elternzeit bleiben Ihnen erhalten. Bei der Berechnung dieses Urlaubsanspruches zählt die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem Ihre Mutterschutzfrist nach der Geburt endet. Sie können den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Bitte beachten Sie, dass beim Urlaubsübertrag kein Zeitausgleich berechnet wird, wenn Sie die Arbeitszeit nach der Elternzeit reduzieren: aus einem früheren Urlaubstag „Vollzeit“ wird ein Urlaubstag „Teilzeit“.

Ob Sie auch während der Elternzeit Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, hängt von Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag ab. Tarif liche Gratifikationen, die nicht als Leistungsprämie, sondern als Treueprämie gewährt werden, können Sie auch während der Elternzeit erhalten, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat oder Personalrat.

Kündigungsschutz

Das Arbeitsverhältnis besteht während der Elternzeit weiter. Von der Anmeldung (frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) bis zum Ende der Elternzeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Dieser Schutz gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit weiterbeschäftigt sind. Ausnahmen gibt es nur wenige, z. B. bei Insolvenz des Unternehmens, Betriebsschließung oder Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Der Kündigungsschutz gilt nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse, befristete Arbeitsverträge verlängern sich nicht. Wenn Sie Ihre Elternzeit unterbrechen und zwischen den Phasen der Elternzeit zu üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sind, besteht in dieser Zeit auch kein besonderer Kündigungsschutz.

Wird Ihnen in der Elternzeit trotz des Kündigungsschutzes gekündigt, sollten Sie dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind. Denn eine Kündigung während der Elternzeit ist nichtig, wenn der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) nicht angehört wurde. Sollte der Kommunalverband doch einmal einer Kündigung zustimmen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch beim KVJS einzulegen. Und Sie können gegebenenfalls innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Wenn Ihnen während der ersten vier Monate nach der Entbindung gekündigt wird, muss das Regierungspräsidium angehört werden. Sie können ggf. Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Zulassung der Kündigung einreichen und vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen. Wenn Sie selbst zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, müssen Sie dies mindestens drei Monate vor Ende der Elternzeit tun.

Garantie auf Weiterbeschäftigung

Wenn Ihre Elternzeit vorbei ist, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, zu den „alten“ Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages wieder bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Das bedeutet, wenn Sie vor der Geburt des Kindes ganztags gearbeitet haben, haben Sie nach der Elternzeit wieder Anspruch auf eine Vollzeitstelle. Wollen Sie jedoch nur in Teilzeit weiterarbeiten, hängt es unter anderem von betrieblichen Gründen ab, ob dies möglich ist. Im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema. Geklärt werden muss auch, ob Sie an Ihren bisherigen oder an einen „gleichwertigen“ Arbeitsplatz zurückkehren. Eine schlechter bezahlte Stelle darf Ihnen aber nicht zugeteilt werden.

Kontakt

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