Mutterschutz am Arbeitsplatz

Wenn Sie nach der Geburt wieder arbeiten

Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten auch, wenn Sie als stillende Mutter direkt nach der Schutzfrist wieder arbeiten.

Wenn Sie dann nicht voll arbeitsfähig sind, kann der Arzt auch Tätigkeiten verbieten, die Ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben (mindestens zweimal eine halbe Stunde oder täglich eine Stunde). Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder wenn keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten zugestanden werden. Erforderlich ist diejenige Zeit, die nach objektiven Gesichtspunkten für das Stillen des Kindes notwendig ist.

Dabei ist egal, ob Ihnen jemand das Kind zum Stillen bringt, Sie zum Stillen nach Hause fahren oder im Betrieb Milch abpumpen. Die Stillzeit gibt es zusätzlich zu den normalen Pausen, sie darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Durch die Stillzeit darf sich der Verdienst nicht verringern. Nach dem Abstillen ist die Mutter verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren.

Kontakt

Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
71034 Böblingen
Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark