Wenn das Kind krank wird

Berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert und abhängig beschäftigt sind, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines kranken Kindes unter 12 Jahren, wenn sonst keine Person im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann.

  • Das bedeutet, dass Sie bis zu 20 Tage im Jahr pro Kind freigestellt werden können (10 Tage pro Elternteil), um das kranke Kind zu versorgen.
  • Bei mehreren Kindern sind es maximal 50 Tage. Alleinerziehenden stehen pro Jahr diese 20 bzw. 50 Tage allein zu.
  • Der Kinderarzt oder die Kinderärztin attestiert, dass Ihr Kind krank ist, dann wird ein Elternteil vom Arbeitgeber (unbezahlt) freigestellt.
  • Für diese Zeit können Sie bei der Krankenkasse beantragen, dass der Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes ersetzt wird (§ 45 SGB V).

Ist der Hauptverdiener in der Familie privat versichert (und damit auch das kranke Kind), besteht kein Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes. In diesem Fall haben Sie aber trotzdem Anspruch auf unbezahlte Freistellung (§ 45 SGB V). Erkundigen Sie sich auf jeden Fall rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse, welche Möglichkeiten bestehen.

Kontakt

Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
71034 Böblingen
Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark