Bürgergeld

Was ist Bürgergeld?

Die gesetzliche Grundlage für das Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Hartz 4 genannt) steht im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Hier kann das Gesetz nur grob skizziert werden. Einige Besonderheiten, die Sie als Schwangere oder Eltern besonders betreffen könnten, sind kurz dargestellt. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch gerne an die Schwangerenberatungsstellen im Landkreis wenden. Aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter

Grundsicherung

„Grundsicherung“, das Existenzminimum, gibt es in verschiedenen Formen. Die Höhe der Leistungen ist überwiegend gleich, es heißt nur anders und ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Manche Regelungen (z. B. Vermögensgrenzen) sind unterschiedlich.

  • Grundsicherung für Erwerbsgeminderte oder Erwerbsunfähige nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) bekommen nur wenige Personen: wer älter als 65 Jahre oder dauerhaft erwerbsgemindert ist (also nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten).
  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) heißt Bürgergeld. Das erhalten alle, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Den Antrag auf Bürgergeld stellen Sie beim Jobcenter.
  • Wenn eine Person im Haushalt Bürgergeld bekommt, erhalten auch die Familienangehörigen und Haushaltsangehörigen die mit ihnen zusammen wohnen, Bürgergeld, wenn sie kein oder wenig Einkommen haben. 

Wer bekommt Bürgergeld?

Alle, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Erst ab Antragstellung bekommen Sie Geldleistungen, darum ist es wichtig, rechtzeitig den Antrag zu stellen. Lassen Sie sich schon beim Abholen der Antragsformulare vom Jobcenter-Berater mit Datumsstempel und Unterschrift diesen Tag als Tag der Antragstellung bescheinigen! Entsprechende Anträge auf Bürgergeld können Sie auch unter www.jobcenter-landkreisbb.de finden und ausdrucken.

Hilfebedürftig sind Sie, wenn

  • Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Erwerbsfähig sind Sie, wenn

Sie zwischen 15 und 65 Jahre alt sind und in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

  • Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie z. B. aus familiären Gründen im Moment keine Arbeit aufnehmen können. Entscheidend ist, ob Sie theoretisch drei Stunden arbeiten könnten.
  • Das bedeutet: Sie sind erwerbsfähig, auch wenn Sie ein Kind unter drei Jahren betreuen und erziehen der einen Familienangehörigen pflegen. Aber Sie müssen in dieser Zeit keine Arbeit annehmen und bekommen trotzdem Bürgergeld. Das ist gesetzlich festgelegt. Wenn Ihr Kind jünger als drei Jahre alt ist und die Beraterin im Jobcenter Sie fragt, zu welchen Zeiten Sie arbeiten können oder Ihnen Arbeit vermitteln will, können Sie wählen:
    • Wenn Sie zu Hause beim Kind bleiben wollen, können Sie sich auf § 10 SGB II beziehen und sagen, dass Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht arbeiten können. (Dies gilt für einen Elternteil, der zweite Elternteil kann zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden.)
    • Wenn Sie arbeiten gehen wollen, erkundigen Sie sich bei der Arbeitsagentur, welche Zuschüsse es zur Kinderbetreuung gibt
    • Wenn Ihr Kind mit drei Jahren dann in den Kindergarten oder eine Kindertagesstätte geht, können Sie während der Betreuungszeit einer Beschäftigung nachgehen. Das Jobcenter kann Sie verpflichten, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, sofern die Kinderbetreuung entsprechend gewährleistet ist und die Erziehung des Kindes nicht gefährdet ist. Jobcenter und Arbeitsagentur bieten spezielle Angebote für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit. Fragen Sie nach.

Wie viel Geld bekommt man mit Bürgergeld?

Bürgergeld besteht aus

  • Beratungshilfe (Informationen, Arbeitsvermittlung, Schuldnerberatung, Suchtberatung),
  • Geldleistungen und 
  • Förderung und Hilfen zur Qualifizierung für den beruflichen Wiedereinstieg

Geldleistungen

Die Geldleistungen bestehen aus den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und dem notwendigen Lebensunterhalt.

Angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung umfassen die Grundmiete, Betriebskosten, Nebenkosten und eine Heizkosten- und Wasserpauschale. D. h. außer den „normalen“ Energiekosten wird die gesamte Miete übernommen.

  • Was ist „angemessen“? Die Wohnung darf nicht zu groß und nicht zu teuer sein, sonst kann es sein, dass Sie aufgefordert werden, umzuziehen. Ein halbes Jahr wird Ihre tatsächliche Miete übernommen, damit Sie in dieser Zeit eine neue Wohnung suchen können. Danach wird nur noch die „angemessene“ Miete übernommen.
  • Führen Sie genau Buch über Ihre Wohnungssuche. Wenn Sie wirklich keine andere Wohnung finden, dann besteht die Möglichkeit, dass auch die teurere Miete länger übernommen wird!
  • Bei einem von der Arbeitsagentur verordneten Umzug haben Sie Anspruch auf Beihilfen für den Umzug (Kaution, Renovierung, Kartons, Leihwagen für den Umzug ...).
  • Erkundigen Sie sich bei einem Umzug über die vom Jobcenter
    zulässige Mietobergrenze. Diese Mietobergrenze hängt ab von der Zahl der Familienmitglieder, dem Ort und der Größe der Wohnung.
    Wenn Sie schwanger sind, kann schon ein halbes Jahr vor dem Entbindungstermin die höhere Mietobergrenze für eine weitere Person (das ungeborene Baby) übernommen werden!

Regelleistung

Zusätzlich zu den Mietkosten erhält jede Person im Haushalt einen monatlichen Betrag zum Lebensunterhalt, die so genannte Regelleistung. Ab dem 1. Januar 2023 gilt:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende erhalten: 502 EUR
  • Eheleute, Partner über 18 erhalten jeder: 451 EUR
  • unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern erhalten: 402 EUR
  • Kinder zwischen 14 und 18 erhalten: 420 EUR
  • Kinder zwischen 6 und 14 Jahren erhalten: 348 EUR
  • Kinder unter 6 Jahren erhalten: 318 EUR

In dieser Regelleistung zum Lebensunterhalt ist (außer der Unterkunft) alles enthalten, was Sie zum Leben brauchen (Essen, Strom, Kleidung, Hausrat...). Die früher in der Sozialhilfe üblichen einmaligen Beihilfen gibt es bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr! Darum sollten Sie von der oben genannten Regelleistung pro Person etwa 50 EUR monatlich ansparen, um die nötigen Ausgaben für Reparaturen, Kleidung, etc. bestreiten zu können.

Einmalige Beihilfen

Ausnahme: Einmalige Beihilfen (abweichende Leistungen nach § 24 SGB II) gibt es z. B. noch für

  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
    Sie müssen aufschreiben, was Sie alles benötigen Schwangerschaftskleidung und Klinikbedarf, Babykleidung, Kinderwagen/Geschwisterwagen, Kinderbett, Wickelauflage, Kleiderschrank/Kommode) und das bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dann erhalten Sie insgesamt etwa 1.000 EUR im Landkreis Böblingen. Diesen Betrag bekommen Sie in zwei Raten ausbezahlt. Um den zweiten Teil ausbezahlt zu bekommen, müssen Sie ca. 4 Monate nach der Geburt Ihres Kindes nochmals einen Antrag stellen (für Babykleider, Buggy, Hochstuhl, evtl. Laufstall). Sonst bekommen Sie das Geld nicht.
  • Erstausstattung für die Wohnung und Haushaltsgeräte (wenn Sie zum allerersten Mal eine eigene Wohnung beziehen oder wenn durch die Geburt des Kindes ein weiterer Kleiderschrank notwendig wird). Auch hier sollten Sie in den Antrag genau schreiben, welche Dinge Sie benötigen.

Mehrbedarfe

Zusätzlich zu Ihrer Regelleistung gibt es auch Mehrbedarfe, wenn Sie

  • schwanger oder
  • allein erziehend sind oder
  • an einer Behinderung leiden bzw.
  • medizinisch begründete kostenaufwändige Ernährung brauchen.

Wenn Sie schwanger sind, bekommen Sie ca. 68 - 85 EUR mehr pro Monat (17 % der maßgeblichen Regelleistung). Wenn Sie allein erziehend sind, erhalten Sie zwischen 60 und 301 EUR mehr monatlich (zwischen 12 % und 60 % des Erwachsenen-Regelsatzes). Den Mehrbedarf für Alleinerziehende bekommt man nur, wenn ein Kind unter 7 Jahren oder zwei und mehr Kinder unter 16 Jahren im Haushalt leben.

Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Alle Familien mit Bürgergeld können für ihre Kinder Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten, z. B. Nachhilfe, Zuschuss zum Schulessen, Beitragszuschüsse für Sportverein, Musikschule etc.
Weitere Infos gibt es auch unter www.familienportal.de/but.

Darlehensweise Hilfe in Notfällen

In Notfällen kann darlehensweise Hilfe gewährt werden, (z. B. Übernahme von Mietschulden, um Wohnungsverlust zu vermeiden). Diese Leistungen sind aber nur eingeschränkt möglich und werden Ihnen später wieder vom Bürgergeld abgezogen.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Bezieher*innen von Bürgergeld pflichtversichert. Waren Sie vor dem Bezug von Bürgergeld  privat krankenversichert, können Sie bei Ihrer Privatversicherung in einen Basistarif wechseln, der im Falle eines Bürgergeld-Bezugs halbiert wird. Dieser halbierte Basistarif (oder Ihr individueller Ausgangstarif, wenn er günstiger ist) wird vom Jobcenter übernommen.

Einkommen

Wenn Sie eigenes Einkommen haben, wird das bei der Berechnung von Bürgergeld natürlich berücksichtigt.

Fast alle Einnahmen, auch Kindergeld und Unterhalt für Ihr Kind werden mitgerechnet. Nur wenige Leistungen z. B. Pflegegeld und zweckgebundene Stiftungsleistungen zählen nicht als Einkommen!

Wenn Sie Elterngeld erhalten und vor der Geburt noch erwerbstätig waren, bekommen Sie einen Freibetrag von maximal 300 EUR für den Teil des Elterngeldes, auf das Sie durch Arbeitseinkommen Anspruch haben . Die L-Bank stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus.
Auch Geldgeschenke an minderjährige Kinder anlässlich von Taufe oder anderer religiöser Feste werden nicht angerechnet, sofern das Gesamtvermögen des Kindes nicht 3.100 EUR übersteigt. Einnahmen in Geldeswert, also Sachwerte, die man bekommt und zu Geld machen könnte, sind auch als Einkommen anrechnungsfrei (z. B. geschenkte Windeln, Möbel etc. aber auch ein geschenktes Auto, Erbstücke…).

  • Achtung: Das Jobcenter darf nur das Einkommen berücksichtigen, das Sie tatsächlich bekommen. Wenn über den Kindergeldantrag noch nicht entschieden ist, wenn vereinbarter Unterhalt nicht eingeht, oder wenn Sie bei Ihrer Arbeit/Minijob weniger Geld verdienen als in den Monaten davor, melden Sie das bitte sofort dem Jobcenter, damit sich entsprechend Ihr Bürgergeld erhöht!

Erwerbstätige haben einen Freibetrag beim Jobcenter. Für die Höhe des Freibetrages ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern
und Abgaben) entscheidend. 

  • Die ersten 100 EUR Ihres Verdienstes sind frei und dürfen vom Jobcenter nicht als Einkommen mitgerechnet werden.
  • Zwischen 100 und  520 EUR sind 20 % frei (max. 84 EUR)
  • Zwischen 520 und 1000 EUR sind 30% des Brutto-Einkommens frei (max. 144 EUR).
  • Zwischen 1.001 und 1.200. EUR des Brutto-Einkommens (Haushalte ohne Kinder) sind 10 % frei (max. 20 EUR).
  • Zwischen 1.001 und 1.500 EUR des Brutto-Einkommens (Haushalte mit minderjährigen Kindern) sind 10 % frei (max. 30 EUR).
  • Jeder Euro, den Sie darüber verdienen, wird vom Jobcenter voll angerechnet.
    Die Freibeträge werden vom Bruttolohn berechnet. Abgezogen werden Sie dann aber von Ihrem Nettolohn! 
    Beispiel: Vom 520-EUR-Job sind die ersten 100 EUR frei, von 101 - 520 EUR 20 % (= 84 EUR frei). Der Freibetrag beläuft sich insgesamt auf 184 EUR, das Jobcenter rechnet 336 EUR als Einkommen an.

Wenn Sie mehr als 400 EUR verdienen, können Sie auch höhere Werbungskosten geltend machen als diese genannten Freibeträge, z. B. Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht), andere Versicherungen pauschal 30 EUR, Kostenpauschale für die Fahrt zur Arbeit, geförderte Altersvorsorgebeiträge etc. Diese Freibeträge zählen nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht für Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Zins- oder Mieteinnahmen.

  • Beispiel: Ihr Kind hat eine Regelleistung von 318 EUR. Weil es schon 250 EUR Kindergeld als eigenes Einkommen hat, benötigt es noch ergänzend 68 EUR Bürgergeld, um seine 318 Euro Regelleistung zu erreichen.

Leben mehrere Personen in einem Haushalt zusammen und bilden eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft“, müssen sie mit ihrem Einkommen füreinander einstehen.
Ausnahme:

  • Wenn eine schwangere Frau oder eine Mutter mit Kind unter 6 Jahren bei ihren Eltern wohnt, kann sie unabhängig von ihren Eltern Bürgergeld bekommen (§ 9 Abs. 3 SGB II).
    D. h. man darf sie nicht nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern fragen!

Vermögen

Auch Ihr Vermögen müssen Sie einsetzen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Bürgergeld-Antrag wird alles abgefragt. Aber: Sie müssen nicht Ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Normaler Hausrat, ein angemessenes Auto (Wert unter 15.000 EUR) und eine angemessen große Eigentumswohnung in der Sie selber leben, zählen hier nicht als Vermögen, und müssen nicht eingesetzt werden. Bei Ihrem tatsächlichen Vermögen gibt es auch noch Freibeträge. Von Ihrem Vermögen können Sie abziehen

  • 15.000 Euro Freivermögen pro Person (im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs sind die Freibeträge noch höher)
  • Vermögen zur Altersvorsorge (Versicherungsverträge, denn sie nach bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,

Wenn Sie Vermögen haben, das über diesen Freibeträgen liegt, erkundigen Sie sich beim Jobcenter, wie Ihre individuelle Vermögensgrenze aussieht - im ersten Jahr ist die Vermögensgrenze höher! 

Die Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung erfolgt für Bürgergeld-Bezieher*innen durch das Jobcenter. Alle anderen Arbeitssuchenden wenden sich an die Agentur für Arbeit. Die Beratungen der Arbeitsagentur können Sie unabhängig von Geldleistungen auch schon vorher in Anspruch nehmen.

Kontakt

Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
71034 Böblingen
Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark