Kind und Beruf

Familienzeit -Arbeitszeit

Dieses Kapitel widmet sich den Rechten, die Sie unterstützen sollen, Kind und Beruf zu vereinbaren. Letztendlich muss jede Familie ihre eigene Lösung finden, wie die beiden Lebenswelten Familie und Beruf gut organisiert werden. Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen helfen, die persönliche Lebensgestaltung zu realisieren.

Überlegen Sie als Eltern zuerst, wie Sie Ihr Familienleben und Ihr Arbeitsleben in den ersten Lebensjahren Ihres Kindes gestalten wollen. Ob sich das dann tatsächlich finanziell oder arbeitsorganisatorisch verwirklichen lässt, ist der nächste Schritt. Manchmal ist es schwierig, unabhängig von den Wünschen und Anforderungen des Arbeitgebers und den gesellschaftlichen Erwartungen nachzudenken, was Sie für Ihre Familie wollen.

  • Welche Vorstellung haben wir von Familie?
  • Wie viel Zeit will ich mit meiner Familie und meinen Kindern verbringen?
  • Wie viel Zeit brauche ich für mich selbst?
  • Was möchte ich beruflich erreichen?
  • Im Beruf wird von Eltern selbstverständlich Zuverlässigkeit und Flexibilität erwartet. Wie viel Zuverlässigkeit und Flexibilität stelle ich meiner Familie und ihren Bedürfnissen zur Verfügung?
  • Was denke ich wohl, wenn ich in 20 Jahren (oder bei Renteneintritt) auf heute zurückblicke? Wie würde ich mir dann wünschen, meine Arbeitszeit und Familienzeit eingeteilt zu haben?

Wiedereinstieg in den Beruf

Viele Frauen steigen wegen ihres Kindes für einige Zeit aus dem Beruf aus. Andere wollen oder müssen während bzw. nach der Elternzeit schnell wieder erwerbstätig sein. Jede Entscheidung hat Vorteile und Nachteile. Wichtig ist, dass Sie eine Lösung finden, die zu Ihnen und Ihrer Familie passt. Kinder brauchen Liebe, Vertrauen, Zuwendung und eine gute Versorgung. Und das können Sie Ihrem Kind auch geben, wenn Sie arbeiten. Andererseits bedeutet Berufstätigkeit eine erhebliche Mehrbelastung für Sie und für Ihre Kinder.

Vieles ist zu bedenken, wenn Sie wieder arbeiten wollen: die Unterbringung und Versorgung der Kinder, wie lange Sie arbeiten können, die Anforderungen des Berufs und die aktuelle Stellenlage. Nach der Elternzeit haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Es ist ratsam, auch während der Elternzeit Kontakt zum Arbeitgeber zu halten. Klären Sie noch vor der Geburt Ihres Kindes, ob Sie an betrieblichen Weiterbildungsangeboten auch in der Elternzeit teilnehmen können oder ob die Möglichkeit besteht, als Urlaubsvertretung für eine befristete Zeit in den Betrieb zurückzukehren. Wenn Sie die betrieblichen Rahmenbedingungen kennen, können Sie sich darüber Gedanken machen, ob und wie Sie diese Angebote nützen wollen. Nach einer längeren Familienphase ist der Wiedereinstieg häufig schwieriger.

Hilfreiche Fragen zum Management von Beruf und Familie sind z. B.:

  • Wie teilen wir uns die Aufgaben in der Familie (Kinderversorgung, Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen etc.) untereinander auf? Wer übernimmt was?
  • Wie teilen wir uns die Berufsarbeit in Zukunft auf?
  • Welche Arbeitszeit bevorzuge ich?
  • Welche Kompromisse sind möglich?
  • Wer unterstützt mich/uns in der Kinderbetreuung?
  • Welche Angebote kenne ich? Wen kann ich ansprechen?
  • Wie flexibel bin ich oder kann ich sein bei Überstunden etc.?
  • Wie bin ich im Kontakt mit meinem Arbeitgeber?
  • Wie kann ich zielorientiert verhandeln?
  • Falls ich keinen Arbeitsplatz habe: Weiß ich, wie man sich heute bewirbt?
  • Wenn nein, wo kann ich es lernen?
  • Brauche ich eine Fortbildung, um im Beruf bestehen zu können?
  • Wo finde ich Infos über Stellen und Bildungsangebote?
  • Wer finanziert mir evtl. einen Lehrgang?
  • Was brauche ich noch für mich an Hilfe und Informationen, um entscheiden zu können?

Anlaufstellen für Berufsrückkehrerinnen, die Sie über Möglichkeiten des Wiedereinstiegs, Weiterbildungsangebote und Teilzeitstellen informieren, finden Sie hier. Wenn Sie mit Kind noch eine Ausbildung machen wollen: Es gibt auch Teilzeit-Umschulungen und Teilzeit-Ausbildungen, wenn Sie wegen der Betreuung Ihrer Kinder nicht vollzeitberufstätig sein können oder wollen.

Management von Beruf und Familie

Meistens ist es immer noch Sache der Frau, Beruf und Familie „unter einen Hut zu bringen“. Darum suchen viele Frauen, die ihren beruflichen Wiedereinstieg planen, nach einer Teilzeitstelle.

  • Wer teilzeitbeschäftigt ist oder es anstrebt, sollte ein Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenstunden eingehen. Denn nur dann sind Sie sozialversicherungsrechtlich voll abgesichert, d. h. kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert.
  • Vorteile auf dem Arbeitsmarkt hat, wer eine flexible Arbeitszeit anbieten kann (z. B. nachmittags oder feste ganze Wochentage) und nicht an den Vormittagsstunden festhält.

Teilzeit - Vollzeit

Seit 2001 gibt es das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“. Darin ist der Anspruch auf Teilzeitarbeit gesetzlich verankert und weitere Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit.

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht und Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer*innen beschäftigt. Sie als Arbeitnehmer*in müssen Ihren Wunsch auf eine geringere Arbeitszeit drei Monate vorher mündlich oder am besten schriftlich ankündigen. Dabei sollen Sie auch angeben, um wie viel Sie Ihre Arbeitszeit verringern wollen und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Das Gesetz geht davon aus, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam und einvernehmlich nach einer Lösung suchen, die den Interessen beider Parteien gerecht wird. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer*innen spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob der Verringerung der Arbeitszeit sowie der gewünschten Verteilung zugestimmt wird oder nicht. Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Zu betrieblichen Gründen gehören erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufes, der Sicherheit im Betrieb oder auch unverhältnismäßig hohe Kosten. Sind Sie mit der Ablehnung nicht einverstanden, können Sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht klagen. Das Gericht prüft dann, ob die Ablehnung des Arbeitgebers zu Recht erfolgt ist.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.teilzeit- info.de oder in der Broschüre „Teilzeit – alles, was Recht ist“.

Bei einer sogenannten „geringfügigen Beschäftigung“ (Mini-Job) sollten Sie darauf achten, dass der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird und auch tatsächlich Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt werden. Weitere Informationen enthält die Broschüre „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone“.

Kontakt

Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
71034 Böblingen
Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark