Schwangerschaft und Geld

Säuglings- und Kleinkinderausstattung

Zuschüsse zur Babyerstausstattung

  • Schwangere Frauen und Familien mit geringem Einkommen können einen einmaligen Zuschuss bekommen: Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ zahlt bis zu 1.000 EUR für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung. Ob Sie Geld von der Bundesstiftung bekommen und wie viel, ist unter anderem abhängig von Ihrem Familieneinkommen, der Familiengröße, der Kaltmiete und dem Vermögen. Dieser Zuschuss muss vor der Geburt bei einer Schwangerenberatungsstelle beantragt werden. Dort gibt es auch weitere Informationen.
  • Sie können auch bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob es Zuschüsse für Schwangerschaft oder Geburt gibt.
  • Wenn Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, beantragen Sie beim Jobcenter bzw. beim Sozialamt einmalige Beihilfen für den Kauf von Schwangerschafts- und Babykleidung. Eventuell können Sie ergänzend bis zu 440 EUR Stiftungsleistungen erhalten. Sie können sich auf jeden Fall bei einer Schwangerenberatungsstelle erkundigen, was Ihnen zusteht.
  • Schwangere Frauen oder Familien, die Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, beantragen beim Landratsamt Geld, mit denen sie die nötige Kleidung einkaufen können. Die Sozialbetreuer in Ihrem Heim können Ihnen helfen. Manchmal bekommen Sie Gutscheine, manche Utensilien (Kinderwagen etc.) bekommen Sie direkt vom Landratsamt. Eventuell können Sie noch zusätzlich 440 EUR Stiftungsleistungen erhalten. Erkundigen Sie sich auf jeden Fall bei den Schwangerenberatungsstellen, weil sich die Stiftungsrichtlinien fast jedes Jahr ändern.

Gebrauchte Babykleidung

  • Im Frühjahr und Herbst finden überall im Landkreis Böblingen Kinderkleiderbazare oder -flohmärkte statt. Diese werden von Kindergärten, Kirchengemeinden, dem Kinderschutzbund oder Vereinen organisiert. Dort können Sie preisgünstig gebrauchte Kinderkleidung, Kinderwagen etc. sowie Spielzeug kaufen. Wann und wo in Ihrer Nähe solche Veranstaltungen stattfinden, erfahren Sie durch Tageszeitung, Wochenblatt, Plakate oder bei Kirchengemeinden.
  • In speziellen Zeitungen (z. B. „Flohmarkt“, „Sperrmüll“) werden alle möglichen gebrauchten Sachen von privat für privat angeboten. Viele Frauen kaufen auch gebrauchte Kinderkleider im Internet (z.B. Ebay-Kleinanzeigen).
  • In verschiedenen Second-Hand-Läden erhalten Sie auch Kinderkleidung und Kinderbedarf.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

  • Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten Sie während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn der 6-Wochen-Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dasselbe gilt für Heimarbeiterinnen oder Frauen, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Nettoeinkommen, das Sie vor Beginn der Schutzfrist verdient haben.
  • Die Krankenkasse zahlt Ihnen maximal 13 EUR Mutterschaftsgeld pro Tag (= ca. 390 EUR im Monat). Lag Ihr Nettoeinkommen darüber, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und bisherigem Nettoeinkommen als (Arbeitgeber)-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, d. h. bis acht Wochen nach der Geburt haben Sie unterm Strich genau so viel Geld zur Verfügung wie vorher (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt).
  • Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung Ihrer Frauenärztin/Ihres Frauenarztes über den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese „Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ darf allerdings erst sieben Wochen vor dem Geburtstermin ausgestellt werden. Dann sollten Sie möglichst schnell Ihren Antrag mit dieser Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse veranlasst dann die weiteren Schritte für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes.
  • Bleiben Sie in Kontakt mit Krankenkasse und Arbeitgeber, damit Sie das Mutterschaftsgeld pünktlich gezahlt bekommen - insbesondere, wenn Sie auf das Geld angewiesen sind oder nach der Geburt Arbeitslosengeld II beziehen werden (das JobCenter kürzt Ihnen bei Mutterschaftsgeld-Nachzahlungen, die nach der Schutzfrist kommen, das Arbeitslosengeld II!).
  • Arbeitslose Frauen oder Frauen, die z. B. eine Umschulung machen, bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes. Frauen, die Krankengeld beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld in dieser Höhe.
  • Selbstständig erwerbstätige Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Krankengeldhöhe, wenn sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt

  • Wenn Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse haben, können Sie möglicherweise Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt erhalten. Diese Einmalzahlung beträgt höchstens 210 EUR. Das kommt in Frage, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt)
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      • nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind (z. B. als Familien- oder Privatversicherte) und
      • in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Minijob).
  • Beim Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes gilt: Ist Ihr Nettoeinkommen höher als 390 EUR monatlich, erhalten Sie zu dem einmaligen Mutterschaftsgeld den monatlichen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (Netto-Lohn minus 390 EUR). Ab dem Tag der Geburt können Sie Elterngeldgeld ohne Abzug erhalten. Im Fall einer zulässigen Kündigung während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung übernimmt das Bundesversicherungsamt für diese Frauen auch den Arbeitgeberzuschuss.

Sozialversicherung in der Mutterschutzfrist

Krankenversicherung während der Mutterschutzfrist

Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, bleiben grundsätzlich während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) beitragsfrei weiterversichert.

  • Dasselbe gilt für Bezieherinnen von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
  • Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, bleiben während der Schutzfrist ebenfalls beitragsfrei weiterversichert, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Privat Krankenversicherte bzw. freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch müssen entsprechend der Versicherungsbedingungen ihren Beitrag während der Mutterschutzzeit selbst bezahlen. Möglicherweise können Sie auf einen Mindestbeitrag reduzieren. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach!

Rentenversicherung während der Schutzfrist

In der Rentenversicherung werden die Schutzfristen mit berücksichtigt. Weitere Informationen

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Kontakt

Schwangerenberatungsstelle
(staatlich anerkannt nach § 219 StGB)
Landkreis Böblingen
Gesundheitsamt
Dornierstraße 3
71034 Böblingen
Tel 0 70 31 / 663 - 1717
(auch Sprechstunden in Herrenberg und Leonberg)
PC-Fax 0 70 31 / 663 - 91717
E-Mail: schwanger@lrabb.de

Unsere Beraterinnen:

  • Claudia Borchers
  • Katja Klingler
  • Petra Post
  • Cornelia Stark